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Einwendungsfrist gilt auch für nicht umlagefähige Kosten

Die Einwendungsfrist gilt auch für Kostenbestandteile einer Betriebskostenabrechnung, die keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung sind. Nach Ablauf von zwölf Monaten nach Erhalt einer (formal) ordnungsgemäß erstellten Betriebskostenabrechnung kann ein Mieter diese nicht mehr beanstanden, selbst wenn sie Kostenbestandteile enthält, die nicht auf den Mieter hätten umgelegt werden dürfen. Das hat der BGH mit Urteil vom 11. Mai 2016 (Az: VIII ZR 209/15) entschieden. Dies gilt insbesondere dann, wenn in der Betriebskostenabrechnung Kosten der Verwaltung und Instandhaltung des Gebäudes enthalten sind, die keine Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung darstellen und nicht auf die Mieter umgelegt werden können.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Vermieter einer Eigentumswohnung den auf der Abrechnung seiner Hausverwaltung ausgewiesenen Gesamtbetrag auf seine Mieter umgelegt. Diese Abrechnung enthielt zum einen einzeln aufgeführte umlagefähige Kosten wie Heizung, Wasser, etc. und zum anderen einen ausdrücklich als nicht umlagefähig bezeichneten Anteil der Gemeinschaftskosten wie Instandhaltungsrücklage und Hausverwaltungskosten. Die Mieter rügten die Abrechnung erst 22 Monate später und verlangten, den zu viel gezahlten Betrag zurück.

Die Mieter hatten in diesem Einzelfall am Ende dennoch zumindest teilweise Erfolg, weil es dem Vermieter aus Treu und Glauben nicht gestattet war, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Schließlich hatte er die Abrechnung mit den als nicht umlagefähig gekennzeichneten Gemeinschaftskosten als Kopie angefügt, diese aber nicht bei der Umlage berücksichtigt.