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Keine Mietminderung wegen entwendeter eingelagerter Einbauküche

Eine Frau mietet im Jahr 1997 eine Wohnung und vereinbart mit dem Abschluss des Mietvertrages, eine vom Vermieter gestellte Einbauküche für monatlich zusätzlich 17,71 Euro mit zu mieten. 2010 bittet sie, diese Einbauküche durch eine eigene ersetzen zu dürfen. Der Vermietet stimmt zu unter der Bedingung, dass die Mieterin die Einbauküche auf ihre Verantwortung sachgerecht aufbewahrt und bei Beendigung des Mietverhältnisses den ursprünglichen bauseitigen Zustand wieder herstellt. Die Küche wird im Keller eingelagert, die Frau zahlt weiterhin die erhöhte Miete. 2014 später wird die eingelagerte Küche aus dem Keller gestohlen. Die Versicherung der Mieterin zahlt eine Entschädigung, welche der Vermieter erhält. Jetzt begehrt die Mieterin eine Feststellung, dass die aufgrund der nun fehlenden Küche die zusätzliche Miete nicht weiter schuldet. Der Streit darum ging bis vor den Bundesgerichtshof. Und der entschied: Die Mieterin kann trotz dem Abhandenkommen der Küche ihre Miete nicht entsprechend des Mietanteils für die Einbauküche mindern (BGH, Urteil vom 13.4.2016, VIII ZR 198/15). Nach Auffassung der Karlsruher Richter hatte die Mieterin mit der 2010 getroffenen Genehmigungsvereinbarung die nach wie vor erhöhte Gesamtmiete akzeptiert, obwohl sich die Einbauküche ab diesem Zeitpunkt auf ihren Wunsch nicht mehr in der Wohnung befand. Durch den Diebstahl habe sich an der Beschaffenheit der Wohnung nichts geändert. Ein zur Mietminderung führender Mangel der Mietsache liege somit nicht vor. Auch der geleistete Entschädigungsbetrag und die Tatsache, dass der Vermieter hiervon keine neue Einbauküche angeschafft hat, ändere daran nichts - zumindest so lange, wie die Mieterin weiter ihre eigene Küche in der Wohnung nutzt.