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BGH: Bauherrenrechte bei Firmenpleite gestärkt

Vereinbarungen in Bauverträgen, wonach dem Bauherrn im Fall der Insolvenz des Auftragnehmers ein besonderes Kündigungsrecht gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B zusteht, sind wirksam. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.04.2016 (VII ZR 56/15) entschieden. Im verhandelten Fall hatte eine Bauherrin mit einer Baufirma einen Vertrag über die Errichtung eines Geschäftshauses gemäß VOB/B für die pauschale Summe von 1,66 Millionen Euro geschlossen. Vereinbart wurde darüber hinaus, dass die Baufirma im Falle einer Insolvenz mit einer Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 Prozent gerade stehen sollte. Als der Auftragnehmer den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen stellte, kündigte die Bauherrin unter Bezugnahme auf § 8 VOB/B und forderte vom Bürgen der Firma den vereinbarten Ersatz der Restfertigstellungsmehrkosten ein. Das Landgericht Wiesbaden gab der Bauherrin zunächst Recht, das Oberlandesgericht Frankfurt hingegen wie ihre Klage ab. Begründung: Die Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 VOB/B 2009 verstoße gegen § 119 der Insolvenzordnung und sei daher unwirksam. Der BGH folgte nun der Entscheidung der Erstinstanz. Das für die Fortsetzung des Bauvertrages erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer sei durch den Insolvenzantrag derart gestört, dass eine Sonderkündigung zulässig sein. Die Zehn-Prozent-Vereinbarung entspreche der gängigen Praxis, so die Karlsruher Richter weiter.