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BGH: Vorgeschobener Eigenbedarf bei Verwandtem als Zwischenmieter

Vorgeschobener Eigenbedarf kann auch dann vorliegen, wenn dieser nur geltend gemacht wird in der Hoffnung, dass so das Haus bei einem bereits seit Längerem beabsichtigten Verkauf ohne Schwierigkeiten von dem neuen Bewohner geräumt wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 10. Mai 2016 (Az. VIII ZR 214/15) entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter ein Wohnhaus vermietet. 2009 bot er dieses den Mietern zum Kauf an, was diese ablehnten. Im November 2010 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs für seinen Neffen, bemühte sich jedoch in der Folgezeit weiter, das Haus zu verkaufen. Der Mieter wehrte sich gegen die Eigenbedarfskündigung und im Laufe des Prozesses schlossen die Parteien einen Räumungsvergleich. Ob und für wie lange dann der Neffe tatsächlich das Haus bewohnte, ist zwischen den Parteien umstritten. Neun Monate nach Auszug des Mieters verkaufte der Vermieter das Haus in einem nicht vermieteten Zustand. Der ehemalige Mieter verlangte nun Schadensersatz wegen vorgeschobenen Eigenbedarfs.