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Kündigungsverzicht bei Student als Mieter als AGB unwirksam

Ein vertraglich vereinbarter Kündigungsausschluss für zwei Jahre benachteiligt einen Studenten als Mieter unangemessen und ist daher als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. So lautet das Urteil des AG Saarbrücken vom 13.4.2016 (3 C 313/15).
Der Kläger hatte einem Studenten beginnend zum 01.07.2014 eine Wohnung vermietet und ihm mit Vertragsschluss eine schriftliche Vereinbarung vorgelegt, wonach beiderseits bis zum 30. September 2016 auf eine ordentliche Kündigung verzichtet wurde. Der Mieter unterzeichnete das Dokument. Im Oktober 2014 kündigte er den Mietvertrag und übergab die Wohnung im Dezember 2014 zurück an den Vermieter. Dieser verlangte nun Mietzahlungen für die Monate April und Mai 2015. Die Richter bestätigten die Auffassung des Beklagten: Durch dessen Kündigung sei das Mietverhältnis zum 31.1.2015 beendet worden, sodass er für April und Mai 2015 keine Miete schuldete. Da die Wohnung bereits vor Ende des Mietverhältnisses zurückgegeben wurde, könne der Vermieter auch keine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB verlangen. Der Vermieter habe seine eigenen Interessen ohne Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange des Mieters mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen durchgesetzt. Denn ein zweijähriger Kündigungsausschluss gegenüber einem Studenten bewirkt vielfach, dass ein Studienplatzwechsel unmöglich wird. Der Kündigungsausschluss verstoße daher gegen § 307 Abs. 1 BGB und sei unwirksam.