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BGH: Ohne Widerrufsbelehrung keine Maklerprovision

Ein per Telefon, Internet oder E-Mail abgeschlossener Vertrag mit einem Immobilienmakler ist ein Fernabsatzgeschäft und kann vom Kunden innerhalb der gesetzlichen Frist widerrufen werden - auch wenn es bereits persönliche Kontakte und Besichtigungstermine gab. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit zwei Urteilen vom 7. Juli 2016 (Az.: I ZR 30/15 und I ZR 68/15) entschieden und damit die Rechte von Immobilienkäufern erheblich gestärkt. In beiden zu verhandelnden Fällen hatten Makler im Jahr 2013 Kaufinteressenten auf deren Anfrage per E-Mail Exposés über zum Verkauf stehende Grundstücke übersandt, in denen zwar eine Maklerprovision ausgewiesen, jedoch keine Belehrung über das zweiwöchige Widerrufsrecht enthalten war. In beiden Fällen erwarben die Interessenten nach einer Besichtigung das jeweilige Grundstück, die Makler verlangten ihre Provision, die Kunden zahlten jedoch nicht. Im Laufe des folgenden Rechtsstreites widerriefen beide ihren Maklervertrag. Der BGH entschied: Der Widerruf ist jeweils wirksam erfolgt, denn Maklerverträge sind Fernabsatzverträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Sinne von § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF, bei denen ein Widerrufsrecht besteht. Aufgrund des Fehlens der Widerrufsbelehrung konnten die beiden Käufer die Maklerverträge noch im Prozess widerrufen. Beide Verträge wurden nach altem Recht vor dem 13. Juni 2014 geschlossen. Gemäß der Übergangsregelung in Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB ist die Widerrufsfrist für sie erst mit 27. Juni 2015 abgelaufen. In beiden Verfahren wurde der Widerruf vor diesem Datum erklärt. Die Urteile sind in letzter Instanz ergangen und rechtskräftig.