
Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Frankfurt am Main e.V.


Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64am Main e. V.
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Mietpreisbremse: Die ersten Gerichtsurteile im Überblick
Nachdem die Mietpreisbremse in manchen Gemeinden Deutschlands nun schon fast anderthalb Jahre gilt, beginnen sich langsam auch die ersten Gerichte mit den Regelungen auseinanderzusetzen.
Das erste Gericht war – wie in der heutigen Zeit so oft bei neuen Gesetzen – das Bundesverfassungsgericht. Dieses hat bereits am 24. Juni 2016 (Az. 1 BvR 1360/15) über eine Verfassungsbeschwerde eines Berliner Vermieters entschieden. Er sah sich durch die Regelungen der Mietpreisbremse daran gehindert, seine Wohnung zu angemessenen Konditionen neu zu vermieten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht angenommen. Es verwies den Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg. Er solle zunächst gegen die Mietpreisbremse verstoßen und dann gegebenenfalls den vom Mieter nicht gezahlten Anteil der Miete vor den Zivilgerichten einklagen.
Konkreter wurde das Amtsgericht München. Mit Urteil vom 8. September 2016 (Az. 422 C 6013/16) hat die zuständige Richterin entschieden, dass ein Vermieter den Abschluss eines Mietvertrags im Nachhinein nicht deshalb anfechten kann, weil die Mieter ihm verschwiegen hatten, dass sie sich auf die Regelung der Mietpreisbremse berufen und die vom Vermieter verlangte Miete nicht in voller Höhe bezahlen werden. Die Mieter hatten den Mietvertrag zunächst zu der vom Vermieter verlangten Miethöhe abgeschlossen. Im Anschluss ließen sie sich vom Münchener Mieterverein beraten, wo ihnen mitgeteilt wurde, dass möglicherweise ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorlag. Als der Mieterverein den Auskunftsanspruch der Mieter gemäß § 556g Absatz 3 BGB gegenüber dem Vermieter geltend machte, focht der Vermieter den Vertragsabschluss wegen arglistiger Täuschung an und verlangte die Räumung der Wohnung. Das Gericht lehnte das Ansinnen des Vermieters ab. Die Richterin sah es nicht als erwiesen an, dass die Mieter bei Vertragsabschluss überhaupt Kenntnis von einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse gehabt haben. Aber selbst dann träfe sie keine Verpflichtung, dies dem Vermieter mitzuteilen. Eine Täuschung durch die Mieter lag also nicht vor.
Auch in Berlin gab es schon ein Urteil zur Mietpreisbremse. Das Amtsgericht Lichtenberg hat am 28. September 2016 (Az. 2 C 202/16) entschieden, dass die ortsübliche Vergleichsmiete, an der sich gemäß § 556d Abs. 1 BGB die zulässige Höchstmiete orientiert, anhand des Berliner Mietspiegels 2015 zu bestimmen ist. In dem konkreten Fall hatte eine Berliner Vermieterin bei einer Neuvermietung eine Miete rund 17 Prozent oberhalb des entsprechenden Wertes des Berliner Mietspiegels verlangt. Nach Vertragsabschluss rügten die Mieter dies mit Verweis auf den Mietspiegel und verlangten in der Folge die nach der Rüge zu viel gezahlten Beträge zurück. Die Vermieterin berief sich – wie schon einige Vermieter vor ihr – darauf, dass der Berliner Mietspiegel auf nicht repräsentativem Datenmaterial beruhe und daher zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht herangezogen werden könne. Das Amtsgericht sah dies anders und verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung der Beträge über der anhand des Mietspiegels ermittelten Höchstmiete.
Das erste Gericht war – wie in der heutigen Zeit so oft bei neuen Gesetzen – das Bundesverfassungsgericht. Dieses hat bereits am 24. Juni 2016 (Az. 1 BvR 1360/15) über eine Verfassungsbeschwerde eines Berliner Vermieters entschieden. Er sah sich durch die Regelungen der Mietpreisbremse daran gehindert, seine Wohnung zu angemessenen Konditionen neu zu vermieten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht angenommen. Es verwies den Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg. Er solle zunächst gegen die Mietpreisbremse verstoßen und dann gegebenenfalls den vom Mieter nicht gezahlten Anteil der Miete vor den Zivilgerichten einklagen.
Konkreter wurde das Amtsgericht München. Mit Urteil vom 8. September 2016 (Az. 422 C 6013/16) hat die zuständige Richterin entschieden, dass ein Vermieter den Abschluss eines Mietvertrags im Nachhinein nicht deshalb anfechten kann, weil die Mieter ihm verschwiegen hatten, dass sie sich auf die Regelung der Mietpreisbremse berufen und die vom Vermieter verlangte Miete nicht in voller Höhe bezahlen werden. Die Mieter hatten den Mietvertrag zunächst zu der vom Vermieter verlangten Miethöhe abgeschlossen. Im Anschluss ließen sie sich vom Münchener Mieterverein beraten, wo ihnen mitgeteilt wurde, dass möglicherweise ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vorlag. Als der Mieterverein den Auskunftsanspruch der Mieter gemäß § 556g Absatz 3 BGB gegenüber dem Vermieter geltend machte, focht der Vermieter den Vertragsabschluss wegen arglistiger Täuschung an und verlangte die Räumung der Wohnung. Das Gericht lehnte das Ansinnen des Vermieters ab. Die Richterin sah es nicht als erwiesen an, dass die Mieter bei Vertragsabschluss überhaupt Kenntnis von einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse gehabt haben. Aber selbst dann träfe sie keine Verpflichtung, dies dem Vermieter mitzuteilen. Eine Täuschung durch die Mieter lag also nicht vor.
Auch in Berlin gab es schon ein Urteil zur Mietpreisbremse. Das Amtsgericht Lichtenberg hat am 28. September 2016 (Az. 2 C 202/16) entschieden, dass die ortsübliche Vergleichsmiete, an der sich gemäß § 556d Abs. 1 BGB die zulässige Höchstmiete orientiert, anhand des Berliner Mietspiegels 2015 zu bestimmen ist. In dem konkreten Fall hatte eine Berliner Vermieterin bei einer Neuvermietung eine Miete rund 17 Prozent oberhalb des entsprechenden Wertes des Berliner Mietspiegels verlangt. Nach Vertragsabschluss rügten die Mieter dies mit Verweis auf den Mietspiegel und verlangten in der Folge die nach der Rüge zu viel gezahlten Beträge zurück. Die Vermieterin berief sich – wie schon einige Vermieter vor ihr – darauf, dass der Berliner Mietspiegel auf nicht repräsentativem Datenmaterial beruhe und daher zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht herangezogen werden könne. Das Amtsgericht sah dies anders und verurteilte die Vermieterin zur Rückzahlung der Beträge über der anhand des Mietspiegels ermittelten Höchstmiete.
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