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Rauchen in der Wohnung?

Grundsätzlich gehört das Rauchen in der Mietwohnung nach der Rechtsprechung des BGH zum vertragsgemäßen Mietgebrauch (BGH, Urt. v. 28.06.2006 – VIII ZR 37/07). Dies gilt allerdings dann nicht mehr, wenn der Mieter übermäßig raucht und hierdurch in der Mietwohnung Schäden entstehen, die sich nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, etwa starke Nikotinablagerungen, die nur mit einem Sperranstrich überstrichen werden können. In diesem Fall macht sich der Mieter schadensersatzpflichtig.

Das Düsseldorfer Landgericht hat jetzt höchstwahrscheinlich einen Schlussstrich unter den jahrelangen Rechtsstreit um die Kündigung eines stark rauchenden Mieters gezogen. Nach umfangreicher Beweisaufnahme hat das Gericht die Klage der Wohnungseigentümerin auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung des Düsseldorfer Rauchers abgewiesen (Urteil vom 28.09.2016 (Az. 23 S 18/15).

Die Eigentümerin hatte den Mietvertrag im Januar 2013 fristlos gekündigt. Als Begründung hatte sie übermäßiges Rauchen in der Wohnung angeführt, was zur Belästigung anderer Hausbewohner geführt habe. Sowohl das Amtsgericht Düsseldorf als auch das Landgericht bestätigten die Auffassung der Vermieterin. Im Februar 2015 hob der Bundesgerichtshof hingegen das Räumungsurteil in letzter Instanz auf. Begründung: Das Landgericht habe die strittigen Tatsachen, nämlich das zulässige Ausmaß des Rauchens in der Wohnung, nicht hinreichend geklärt. Der BGH ordnete eine umfassende Beweisaufnahme in dem Fall an.

Die Berufungszivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat nun 13 Zeugen vernommen. Dabei fanden die Richter keine ausreichenden Beweise dafür, dass der Mieter durch seinen Zigarettenqualm den Hausfrieden gravierend gestört oder eine nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung für die anderen Mieter verursacht und damit die Grenze zum vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung überschritten hat. Damit lag weder ein außerordentlicher fristloser noch ein ordentlicher Kündigungsgrund vor. Die von der Klägerin ausgesprochene Kündigung hat nicht zur Beendigung des Mietverhältnisses geführt.

Das Urteil des Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig, eine weitere Wende gilt jedoch als unwahrscheinlich: Das Landgericht hat keine Revision zugelassen. Die Vermieterin kann damit höchstens noch beim BGH Nichtzulassungsbeschwerde einlegen. Das Verfahren wird als Präzedenzfall für das Verhältnis von Rauchern und Nichtrauchern, die unter einem Dach leben, gesehen und hat daher bundesweit für Aufsehen gesorgt.