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Barrierefreiheit

Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

Die Menschen in Deutschland werden immer älter. Daher ist Barrierefreiheit ein wichtiges Thema. Barrierefreiheit bedeutet einen umfassenden Zugang und uneingeschränkte Nutzungschancen aller gestalteten Lebensbereiche. Deshalb ist eine Wohnungsanpassung in manchen Fällen unumgänglich. Sobald bauliche Veränderungen erforderlich sind, muss der Vermieter zustimmen. Mit einer schriftlichen Vereinbarung sind beide Seiten abgesichert. Darin sollten die Kosten, der Zeitraum der Baumaßnahme, Instandhaltung und die Regelung nach Beendigung des Mietvertrages festgelegt werden. Eine ganze Palette an finanziellen Unterstützungen ebnet den Weg zur Wohnungsanpassung.

Unser Tipp für Vermieter
Fordern sie keinen Rückbau von Ihrem Mieter. Diese Umbauten werden von den meisten Nachmietern genutzt und erhöhen in vielen Fällen die spätere Vermietbarkeit.

Mieter haben ein Recht auf Durchführung eines behindertengerechten (barrierefreien) Umbaus. Das wurde mit der Mietrechtsreform zum 1.9.2001 festgeschrieben.

§ 554a BGB Barrierefreiheit
(1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt, dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.
(2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Checkliste: Wo finde ich Rat?

Zum Weiterlesen:
Einen ersten Überblick zu Hilfsmitteln und Möglichkeiten des Barriereabbaus können Sie sich hier online verschaffen: http://www.online-wohn-beratung.de/, http://www.barrierefrei-bauen.de und www.nullbarriere.de. Der Bremer Verein kom.fort stellt praktische Checklisten zum Download zur Verfügung: http://www.kom-fort.de


Unterstützung aus mehreren Töpfen

Eine ganze Palette an finanziellen Unterstützungen ebnet den Weg zur Wohnungsanpassung. Damit der Eigenanteil der betroffenen Eigentümer und Mieter so gering wie möglich ausfällt, lohnt es sich, die Fördermöglichkeiten im Vorfeld auszuloten. In der Regel müssen Mittel vor Baubeginn beantragt und bewilligt sein.

Staatliche Gelder
  • Im Rahmen des Programms „Altersgerecht umbauen“ (159) gewährt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zinsgünstige Darlehen für die bedarfsgerechte Verminderung von Barrieren in bestehenden Wohngebäuden. Mit dem Kredit können bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten einschließlich Nebenkosten (zum Beispiel Planungs- und Beratungsleistungen), maximal 50.000 Euro pro Wohneinheit, finanziert werden. Antragsberechtigt sind Eigentümer oder Vermieter einer Immobilie oder einer Eigentumswohnung, Ersterwerber einer sanierten Immobilie oder einer sanierten Eigentumswohnung sowie Wohnungseigentümergemeinschaften. Die Förderung ist unabhängig vom Alter und jeglicher Einschränkung der Nutzer. Die Maßnahmen müssen technische Mindestanforderungen erfüllen und von Fachunternehmen ausgeführt werden. Details finden Sie hier: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestandsimmobilien/Finanzierungsangebote/Altersgerecht-umbauen-(159)/index-2.html
  • Alternativ oder ergänzend hat die KfW das Programm „Altersgerecht umbauen – Investitionszuschuss“ (455) aufgelegt. Danach werden bis zu 12,5 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 6.250 Euro pro Wohneinheit, bezuschusst.
  • Viele Bundesländer und auch einzelne Kommunen stellen Fördermittel zur Verfügung. Hier können Sie nachschauen: https://barrierefrei.de/foerderung.html für Bauherrn, www.foerderdatenbank.de

Pflegekasse
Gemäß § 40, Abs. 4 SGB XI gewährt sie bei Vorliegen eines Pflegegrades (1 – 5) finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes. Gemeint sind vorrangig Maßnahmen, die mit einem Eingriff in die Bausubstanz verbunden sind – Verbreiterung von Türen, Badumbauten oder der Einbau eines Treppenliftes. Die Zuschusshöhe beträgt aktuell maximal 4.000 Euro pro Maßnahme. Für Pflege-WGs gibt es bis zu 16.000 Euro. Alle zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommenen Veränderungen werden zu einer Maßnahme zusammengefasst. Ändert sich die Pflegesituation und werden weitere Anpassungen notwendig, so wird das als neue Maßnahme behandelt. Vor Beginn der Umbauarbeiten sollte der Zuschuss mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse beantragt werden.

Krankenkasse
Wenn ein Arzt sie verordnet, dann übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für sogenannte Hilfsmittel. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie beweglich sind. Eine mobile Rampe würde die Krankenkasse bezuschussen, den fest installierten Treppenlift nicht.

Finanzamt
Eigennutzer einer Wohnung oder eines Hauses können Aufwendungen für krankheits- oder behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen als außergewöhnliche Belastung absetzen (BFH Urteil vom 22. Oktober 2009, Az. VI R 7/09). Das gilt auch für langfristig geplante Umbauten (BFH Urteil vom 24.02.2011, Az. VI R 16/10). Eine Kombination mit dem Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG ist im Einzelfall möglich. Vermieter machen die Umbaukosten als Werbungs- oder Herstellungskosten geltend.