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Miete zahlen einmal anders

Der Bundesgerichtshof überrascht immer wieder mit seiner Rechtsprechung. So hat der VIII. Zivilsenat (zuständig u.a. für Mietsachen) am 5. Oktober 2016 (Az.: VIII ZR 222/15) entschieden, dass es für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung nicht auf die Ankunft des Geldes beim Vermieter ankommt, sondern darauf, dass der Mieter bis zum dritten Werktag den Zahlungsauftrag bei einem Zahlungsdienstleister erteilt hat. Eine anderslautende Klausel im Mietvertrag hält der Bundesgerichtshof für unwirksam, da sie Verzögerungen der Bank beim Zahlungsvorgang dem Mieter auferlegt. Unproblematisch und ohne jegliche Rechtsfolge können daher Mieter zukünftig die Mietzahlung erst am dritten Werktag eines Monats beauftragen.

Über die Folgen dieses Urteils hat sich der Bundesgerichtshof leider wenig Gedanken gemacht. Wie soll sich ein Vermieter, der selbst Zahlungsverpflichtungen nachkommen muss, etwa wegen einer Darlehensfinanzierung, hierauf nun einstellen? Sollen wir nun unsere Darlehensgeber bitten die Fälligkeit von Darlehensraten entsprechend zu verlegen? Sollen wir Versorgern mitteilen, dass die Abschlagszahlungen zu einem späteren Zeitpunkt getätigt werden?
 
Da Vermieter weiterhin als der dem Mieter überlegene Unternehmer angesehen werden, wird sich an dieser Rechtsprechung nichts ändern. Der Gesetzgeber sollte hier einschreiten und endlich eine Unterscheidung zwischen gewerblichen Vermietern und privaten Vermietern in das Gesetz aufnehmen. Private Vermieter sind eben auch Verbraucher, die von derartigen Urteilen geschützt werden müssen.