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Einkommensteuererklärung

Änderungen für Eigentümer ab 2017

Vor allem in Sachen Steuer kommen auf Eigentümer mit dem neuen Jahr einige Neuerungen zu. Das Wichtigste sind die verlängerten Fristen für die Abgabe: Künftig muss die Steuererklärung erst bis Juli des Folgejahres eingereicht sein. Wer einen Steuerberater beauftragt, hat sogar bis Ende Februar des übernächsten Jahres Zeit. Achtung: Die Fristverschiebungen werden erst ab 2018 praktisch relevant! Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, von dem erwartet das Finanzamt die Unterlagen für 2016 bis zum 31. Mai 2017. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Änderungen im Detail.

Freibeträge
Bislang: Der Grundfreibetrag (Einkommen aus Arbeitslohn, Gehalt, Pension oder auch Mieteinkünften, auf welches der Staat keine Steuern verlangt) beträgt für Ledige 8.652 Euro, für Verheiratete 17.304 Euro. Eltern können pro Kind einen Freibetrag von 4.608 Euro geltend machen. Alternativ erhalten sie Kindergeld (für das erste und zweite Kind je 190 Euro monatlich, für das dritte Kind 196 Euro und für jedes weitere Kind 221 Euro).

Künftig: Beide Freibeträge werden angehoben – der Grundfreibetrag auf 8.820 Euro für Ledige und 17.644 Euro für Verheiratete, der Kinderfreibetrag auf 4.716 Euro pro Kind. Gleichzeitig wird das Kindergeld um monatlich zwei Euro je Kind und der Kinderzuschlag um monatlich zehn Euro je Kind erhöht.

Umzugspauschale
Bislang: Wer wegen der Arbeit den Wohnort wechselt, kann die Kosten dafür steuerlich geltend machen. Bis Februar 2017 können Singles pauschal 746 Euro geltend machen. Für Verheiratete sind es 1493 Euro, für jedes weitere Familienmitglied 329 Euro.

Künftig: Für Umzüge ab dem 1. März 2017 erhöhen sich die Pauschalen – für Singles auf 764 Euro, für Verheiratete auf 1528 Euro. Für weitere Familienmitglieder können je 337 Euro in der Einkommensteuererklärung als sonstige Umzugskosten angegeben werden.

Spendennachweis
Bislang: Wer Spenden oder Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend machen will, muss dem Finanzamt dafür eine Spendenquittung vorlegen. Für Spenden bis 200 Euro reicht ein Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung („vereinfachter Nachweis“).

Künftig: Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ändert sich das Verfahren ab 1. Januar 2017. Künftig muss man Spendenquittungen oder vereinfachte Nachweise nur noch vorlegen, wenn das Finanzamt dazu auffordert. Das kann die Behörde bis zum Ablauf eines Jahres ab der Bekanntgabe des Bescheides tun. Also: Belege sorgfältig aufbewahren!

Traurige Spitzenreiter
Thüringen reiht sich zum Jahreswechsel mit einer Grunderwerbsteuer von künftig 6,5 Prozent des Kaufpreises (bislang: 5 Prozent) in die Spitzengruppe der Länder mit dem höchsten Steuersatz ein. Dazu gehören Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Schleswig-Holstein.

Auch das ist neu:
Kennzeichnung von Heizungsaltanlagen
Bislang: Seit Anfang 2016 können Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger sowie bestimmte Energieberater Heizkessel mit dem neuen Effizienzlabel für Heizungsaltanlagen ausstatten, wenn Sie vom Eigentümer oder Nutzer mit Arbeiten am Heizgerät mit der energetischen Modernisierung des gesamten Gebäudes beauftragt sind. Das Label gilt für alle Gas- und Öl-Heizkessel mit einer Nennleistung bis 400 Kilowatt, die älter als 15 Jahre sind.

Künftig: Ab 1. Januar 2017 sind die rund 8.000 bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, bei der etwa alle dreieinhalb Jahre stattfindenden Feuerstättenschau noch nicht gekennzeichnete Altanlagen zu etikettieren. Sie erhalten dafür einen finanziellen Ausgleich vom Bund. Für Eigentümer entstehen keine Kosten, sie müssen die Kennzeichnung lediglich dulden.