Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

Menü
Topthemen

Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkertätigkeiten

Mehr Geld vom Fiskus zurückholen

Bis zum 31. Mai 2017 haben Sie Zeit, Ihre Steuererklärung für das vergangene Jahr beim Finanzamt einzureichen und sich damit manch einen Euro zurückzuholen. Erhöhte Aufmerksamkeit verdienen dabei die Zeilen 71 bis 77 im Mantelbogen – Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG.

Neu sind diese Ermäßigungen zwar nicht. Aber: Die Finanzverwaltung hat ihren Erlass zur Anwendung der Regelungen vom 10.01.2014 jüngst überarbeitet. Die meisten Änderungen sind dabei zugunsten der Steuerpflichtigen ausgefallen, so dass der neue Erlass die Überschrift „Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen" trägt (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 9. November 2016). Lesen Sie auf den folgenden Seiten, welche Ausgaben Sie geltend machen können!

Höhe der Steuerermäßigungen
für geringfügige Beschäftigungen im Privathaushalt 20 % der Aufwendungen, höchstens 510 € jährlich
für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden;
für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen
20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 € jährlich
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 € jährlich

Leben zwei Alleinstehende ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden.

Der aktuelle Erlass steht auf der Internetseite www.bundesfinanzministerium.de in der Rubrik Service/Publikationen unter dem Stichwort BMF-Schreiben zum Download zur Verfügung.


Begünstigte Leistungen konkret


Haushaltsnahe Dienstleistungen
Darunter werden Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen – beispielsweise die Reinigung der Wohnung, Kinderbetreuung zuhause, Hausmeisterleistungen, Gartenpflege, Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt. Werden diese Tätigkeiten nicht durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt, sondern stattdessen ein selbständiger Dienstleister oder eine Agentur in Anspruch genommen, so können die Aufwendungen anteilig geltend gemacht werden (siehe Tabelle).

Keine haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind Tätigkeiten, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, jedoch keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben, also beispielsweise personengebundene Leistungen wie Frisör, Kosmetik oder Musikunterricht für die Tochter.

Besondere Regeln gelten für die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, kranken, alten und pflegebedürftigen Personen. Hier können auch Aufwendungen geltend gemacht werden für Leistungen, die im Haushalt der gepflegten/betreuten Person ausgeübt werden, sowie (anteilige) Ausgaben für die einer Hilfe im Haushalt vergleichbaren Tätigkeiten bei einer Unterbringung im Heim.

NEU IN DIESER RUBRIK:
Die Kosten für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, sind anteilig absetzbar. Das gilt auch für die Versorgung und Betreuung von Haustieren im Haushalt.

Handwerkerleistungen
Steuerermäßigungen gibt es für alle handwerklichen Tätigkeiten, die im Haushalt des Steuerpflichtigen in der Regel von Fachkräften durchgeführt werden. Es spielt keine Rolle, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt. Keine Förderung gibt es für handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme.

NEU IN DIESER RUBRIK:

Nach dem neuen Erlass können auch viele Prüfungs- und Gutachterleistungen, wie etwa die Kontrolle von Blitzschutzanlagen und Fahrstühlen, Legionellenprüfungen oder Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen, geltend gemacht werden. Auch für Schornsteinfegerleistungen (Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten, Mess- oder Überprüfungsarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau) können die Steuerermäßigungen ausdrücklich in Anspruch genommen werden.

Keine Steuerbegünstigung nach § 35a EStG
Tätigkeiten, die der Wertermittlung einer Immobilie dienen, die Erstellung eines Energiepasses sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung oder zur Erlangung einer Förderung sind weder als haushaltsnahe Dienstleistungen noch als Handwerkerleistungen begünstigt.


Entscheidend und häufig umstritten: Was ist der Haushalt?
Unstrittig ist: Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem inländischen oder in einem anderen in der EU liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen nebst Zubehörräumen und Garten ausgeübt oder erbracht werden. Dazu zählen auch Zweit- oder Ferienwohnungen. Der räumliche Bereich des Haushaltes wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen definiert. Nach dem neuen Erlass ist die Verwaltung jedoch bei einzelnen darüber hinausgehenden Leistungen deutlich großzügiger als in der Vergangenheit: Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem – zum Beispiel öffentlichem – Grund erbracht werden, begünstigt sein. Bedingung ist, dass es einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt gibt und die Leistungen diesem dienen. Neuerdings können also Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Auch Hausanschlusskosten an die Ver- und Entsorgungsnetze können im Rahmen der Steuerermäßigung begünstigt sein.

Unser Tipp:  Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkertätigkeiten überschneiden sich teilweise. Sie haben Anspruch auf beide Vergünstigungen. Nutzen Sie die Spielräume! Steuerpflichtige, die darüber hinaus im häuslichen Arbeitszimmer beruflich oder betrieblich tätig sind, sollten die dafür abzugsfähigen Aufwendungen in die Gesamtbetrachtung mit einbeziehen. Allerdings darf kein Posten mehrfach angesetzt werden.


Streitfall Straßenbau:
Finanzgericht Nürnberg (Urteil vom 24. Juni 2015, Az. 7 K 1356/14): Aufwendungen für eine Zulegung an das öffentliche Straßennetz sind berücksichtigungsfähig.

FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 5. April 2015, Az. 11 K 11018/15): Anliegerbeiträge für die Durchführung von Straßenbaumaßnahmen können nicht steuerlich berücksichtigt werden.


Streitfall Reparaturen:
Finanzgericht München (Urteil vom 23. Februar 2015, Az. 7 K 1242/13): Für Arbeitskosten eines Schreiners, der im Zusammenhang mit dem Austausch einer Haustür einen Teil der Reparaturarbeiten in seiner Werkstatt durchgeführt hat, können Steuerermäßigungen in Anspruch genommen werden.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 6. Juli 2016, Az. 1 K 1252/16): Das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahegelegenen Werkstatt des Handwerkers kann nicht geltend gemacht werden.


Häufig gestellte Fragen


Wer ist anspruchsberechtigt?
Nur derjenige Steuerpflichtige kann Vergünstigungen gemäß § 35a EStG in Anspruch nehmen, der entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist. Hat eine WEG einen Dienstleister beschäftigt (etwa für die Reinigung von Gemeinschaftsräumen) oder eine haushaltsnahe Dienstleistung oder eine Handwerkerleistung beauftragt, dann kann ein selbstnutzender Eigentümer seinen jeweiligen Anteil geltend machen. Dafür muss er einen entsprechenden Nachweis über die Jahresabrechnung oder über eine Bescheinigung des Verwalters erbringen. Auch ein Mieter kann eine Steuerermäßigung für seinen Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen beanspruchen. Er muss einen Nachweis in Form der Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters oder des Verwalters vorlegen. Für einen Vermieter gilt dieser Steuervorteil nicht.

Welche Aufwendungen sind begünstigt?
Grundsätzlich sind ausschließlich Arbeitskosten (= Aufwendungen für die Inanspruchnahme der Dienstleistung) einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten begünstigt. Materialkosten – mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln (Beispiel: Streugut, Reinigungsmittel) – können nicht geltend gemacht werden. Die Aufteilung in Arbeits- und Materialkosten muss eindeutig in der Rechnung erkennbar oder vom Rechnungsaussteller in Prozenten benannt sein. Eine Schätzung des Steuerpflichtigen erkennt die Verwaltung nicht an.

Welche Formalien müssen berücksichtigt werden?
Der Steuerpflichtige muss für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten und diese durch Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers beglichen haben. Rechnungen und Kontoauszüge sind auf Verlangen des Finanzamtes als Nachweise vorzulegen.

Unser Tipp: Mitunter kann es sinnvoll sein, einen Teil von kostenintensiven Arbeiten auf das nächste Kalenderjahr zu verschieben, um möglichst jeweils die Höchstgrenze des Steuervorteils auszuschöpfen.