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Grundsatzurteil BGH:

Bausparkassen dürfen gut verzinste Altverträge kündigen

Wer seinen alten Bausparvertrag als lukrative, sichere Geldanlage möglichst lange laufen lässt, hat nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2017 (Az. XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16) schlechte Karten: Bausparkassen dürfen Bausparverträge einseitig kündigen, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.

Die Karlsruher Richter stellten zunächst klar, dass auf Bausparverträge Darlehensrecht anzuwenden ist. Während der Ansparphase eines Bausparvertrags sei die Bausparkasse Darlehensnehmerin und der Bausparer Darlehensgeber. Erst mit der Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens komme es zu einem Rollenwechsel. Des Weiteren führten sie aus, es verstoße gegen Sinn und Zweck der Bausparidee, alte Verträge jahrelang weiterlaufen zu lassen, um sie als reine Kapitalanlage zu nutzen. Vielmehr sei Zweck eines Bausparvertrags, innerhalb der Ansparphase eine Mindestsumme zu erreichen, um einen Anspruch auf ein wohnwirtschaftliches Darlehen zu erwerben. Dieser Zweck sei mit Erlangen der Zahlungsreife erreicht. Somit liegen die Voraussetzungen des Kündigungsrechts vor. Danach sind Bausparverträge im Regelfall zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündbar. Verbraucherschützer befürchten nun eine regelrechte Kündigungswelle. Betroffen sind zigtausende Kunden, die vor der derzeitigen Niedrigzinsphase Bausparverträge abgeschlossen haben und das vereinbarte Darlehen nach Zuteilungsreife nicht in Anspruch nehmen, sondern den Vertrag als Geldanlage nutzen. Für ihr Erspartes bekommen sie teils mehr als drei oder gar vier Prozent Zinsen. Für die Bausparkassen bedeutet das eine erhebliche Belastung.