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Änderung der Rechtsprechung

Häusliches Arbeitszimmer personenbezogen abzugsfähig

Wenn mehrere Steuerpflichtige gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, kann jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zur Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro einkünftemindernd geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 15. Dezember 2016 entschieden. Das oberste Gericht für Steuersachen hat damit seine jahrelange Rechtsprechung geändert: Bislang war es von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Danach waren die abziehbaren Aufwendungen unabhängig von der Zahl der Nutzer auf 1.250 Euro begrenzt. Der Höchstbetrag war bei mehreren Nutzern entsprechend den Nutzungsanteilen aufzuteilen.

In dem einen der beiden zu verhandelnden Fälle (Az. VI R 53/12) ging es um die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers durch beide Miteigentümer eines Einfamilienhauses (ein Lehrerehepaar). Im anderen Fall (Az. VI R 86/13) teilten sich ein Bereitschaftsdienstleistender und seine Lebensgefährtin das Arbeitszimmer. In beiden Fällen hatte das Finanzamt bzw. das Finanzgericht im späteren Verfahren den Höchstbetrag von 1.250 Euro auf beide Nutzer hälftig aufgeteilt. Diese Entscheidungen hob der BFH auf. Der Höchstbetrag sei jedem Steuerpflichtigen in voller Höhe zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Weitere Voraussetzung ist, dass beiden Steuerpflichtigen in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung steht. Schließlich muss geprüft werden, so der BFH im zweiten strittigen Fall, ob in dem häuslichen Arbeitszimmer überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Der Umfang dieser Tätigkeit muss es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für Aufwendungen, die Eigentümer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen können (Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsenabzug). Sie sind auch für Mieter nutzbar: Die Mietzahlungen sind dann als zur Hälfte für den jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner aufgewendet anzusehen.