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Neues Bauvertragsrecht vom Bundestag beschlossen

Verbesserte Position für Bauherren gegenüber Unternehmen

Bisher suchte man einen geordneten Katalog für Bau- und Umbaumaßnahmen im Bürgerlichen Gesetzbuch vergebens. Das Werkvertragsrecht enthielt zwar einzelne Bestimmungen für Häuslebauer. Im Großen und Ganzen waren die Regelungen aber sehr allgemein gefasst. Für die komplexen Bauabläufe hatte das Gesetz wenige spezifische Antworten parat. Diese Lücke hat der Deutsche Bundestag nun mit dem „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ geschlossen. Die Regelungen treten im Wesentlichen am 1. Januar 2018 in Kraft.

Für Bauherren, die Verbraucher sind, verbessert sich durch das neue Gesetz insbesondere ihre Verhandlungsposition gegenüber den Bauunternehmen. Dennoch gilt: Bauherren sollten sich trotz verbesserter Rechtslage nicht achtlos in Bauvorhaben stürzen und immer einen schriftlichen Bau- oder Handwerksvertrag abschließen. Nur aus diesem ergibt sich, welche Leistungen konkret durch den Bauunternehmer zum vereinbarten Preis zu erbringen sind. Bauherren sind dann auf der sicheren Seite, wenn sie die Bau- und Handwerkerverträge verwenden, die Haus & Grund gemeinsam mit dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) entwickelt hat. Die Verträge können kostenlos auf www.hausundgrund.de heruntergeladen werden.

Die Gesetzesänderung im Bauvertragsrecht enthält unter anderem folgende Regelungen:

Bauvertragsrecht

BEGRIFFSDEFINITION: Definition des Begriffs Bauvertrag

EINSEITIGES ANORDNUNGSRECHT DES BESTELLERS: Während der Bauzeit kommt es erfahrungsgemäß immer wieder zu Änderungen einzelner Bauausführungen. Können sich Bauherr und Bauunternehmer nicht einigen, kann der Bauherr die geänderte Bauausführung unter bestimmten Voraussetzungen auch einseitig anordnen. Darüber hinaus wurden Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen eingeführt.

ABNAHME: Verweigert ein Bauherr die Abnahme des Werkes, kann der Bauunternehmer vom Bauherrn verlangen, an einer Zustandsfeststellung mitzuwirken.

SCHRIFTFORM: Die Kündigung eines Bauvertrags bedarf der Schriftform, sie muss also unterzeichnet werden.

Verbraucherbauvertrag

Speziell für Bauverträge mit Verbrauchern sind folgende Regelungen aufgenommen worden:

BAUBESCHREIBUNGSPFLICHT: Der Unternehmer muss dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zu Verfügung stellen. Für deren Inhalt gibt das Gesetz Mindestanforderungen vor.

BAUZEITANGABE: Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Vollendung des Baus enthalten.

WIDERRUFSRECHT: Dem Verbraucher wird das Recht eingeräumt, den Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen.

ABSCHLAGSZAHLUNG: Es werden Obergrenzen für die Zahlung von Abschlägen durch den Verbraucher und für die Absicherung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers eingeführt.

BAUUNTERLAGEN: Der Unternehmer wird verpflichtet, Unterlagen über das Bauwerk zu erstellen, die der Verbraucher zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder zur Erlangung eines Kredits benötigt, und diese Unterlagen an den Verbraucher herauszugeben.

Kaufrechtsänderung

EIN- UND AUSBAUKOSTEN BEI MANGELHAFTEM MATERIAL: Stellt sich heraus, dass Materialien mangelhaft sind, nachdem diese bestimmungsgemäß verbaut wurden (zum Beispiel Fliesen und Parkett), stehen dem Käufer Mangelrechte zu. Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Käufer auch einen Anspruch gegen den Werkunternehmer auf Ersatz der Kosten für den Ausbau des mangelhaften und den Einbau des mangelfreien Materials.

Spezielle Kammern bei Gericht für Baustreitigkeiten

Bauvertragliche Streitigkeiten vor Gericht ziehen sich häufig lange hin. Dies liegt unter anderem auch an den oftmals komplexen Beweisverfahren. In der ersten Instanz wird in der Regel vor dem Landgericht verhandelt. Spezielle Kammern für Bau- und Architektenrecht gab es bisher in der Regel nicht. Dies wird sich nun ändern. An den Land- und Oberlandesgerichten sollen Kammern für spezielle Sachgebiete unter anderem für Bau- und Architektenrecht eingerichtet werden.