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Werkvertrag

Ab wann kann Besteller Mängelgewährleistungsrechte geltend machen?

Ein Besteller kann Mängelgewährleistungsrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werkes erfolgreich geltend machen. Dies hat der Bundesgerichtshof erstmals entschieden (Urteile vom 19. Januar 2017, Az. VII ZR 235/15 und VII ZR 193/15). Bis zur Abnahme könne der Bauunternehmer frei entscheiden, wie er den Anspruch des Bestellers auf mangelfreie Herstellung erfülle, so die Richter. Sie zeigten jedoch auch eine Ausnahme auf: Der Besteller kann bereits vor der Abnahme Mängelrechte geltend machen, wenn er die Erfüllung des Vertrages nicht mehr verlangen kann und sich das Auftragsverhältnis dadurch in ein bloßes Abrechnungsverhältnis umwandelt.