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Streit um Zeitpunkt der Nachzahlung

Betriebskostenabrechnung auch ohne WEG-Beschluss gültig

Die Betriebskostenabrechnung eines Vermieters gegenüber seinem Mieter ist auch dann wirksam, wenn die Wohnungseigentumsgemeinschaft die zugrundeliegende Jahresabrechnung noch nicht per Beschluss genehmigt hat. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14. März 2017 entschieden (Az. VIII ZR 50/16).

Im strittigen Fall hatte eine Hausverwaltung in Offenbach im August 2014 die Abrechnung der Nebenkosten für das Jahr 2013 fertiggestellt. Danach verlangte der Vermieter vom Mieter eine Betriebskostennachzahlung in Höhe von 2.761 Euro. Der Mieter weigerte sich, diese zu leisten. Er beanstandete, dass die Wohnungseigentümer zu diesem Zeitpunkt noch keinen Beschluss zur Genehmigung der Jahresabrechnung gefasst hatten. Diese könne damit nicht als Grundlage der Betriebskostenabrechnung dienen.

Die Karlsruher Richter folgten dieser Argumentation nicht. Ein WEG-Beschluss über die Jahresabrechnung ist laut BGH keine (ungeschriebene) Voraussetzung dafür, dass ein Eigentümer die Betriebskosten gegenüber seinem Mieter abrechnen kann. Im Gegenteil: Das Gericht stellte klar, dass der Vermieter über die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters grundsätzlich innerhalb der Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abrechnen muss. Das gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des Verwalters vorliegt. Im konkreten Fall muss der Mieter die Nachzahlung also leisten.