Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

Menü
Topthemen

BGH zur Verteilung der Grundsteuer:

Kein Vorwegabzug bei gemischt genutzten Gebäuden

Bei der Berechnung der jeweiligen umlagefähigen Beträge der Grundsteuer ist kein Vorwegabzug für die gewerblich genutzten Einheiten erforderlich. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 10. Mai 2017, Az. VIII ZR 79/16).

Im konkreten Fall verlangten die Mieter einer 136 Quadratmeter großen Wohnung in Berlin von der Vermieterin die Rückzahlung von Betriebskosten. In dem gemischt genutzten Gebäude mit einer Wohn- und Nutzfläche von insgesamt 1.100 Quadratmetern entfallen 56 Prozent auf die gewerbliche Nutzung. Im Mietvertrag ist festgelegt, dass die Betriebskosten nach dem Verhältnis der Wohn- und Nutzflächen des Hauses verteilt werden.

Die Gemeinde erhob für das Jahr 2013 für das Objekt mit einem einheitlichen Grundsteuerbescheid eine Grundsteuer von 4.580 Euro. Die Vermieterin legte diesen Betrag in der Betriebskostenabrechnung einheitlich nach Fläche um, ohne dabei zwischen gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu unterscheiden und ohne Vorwegabzug für die gewerbliche Nutzung. Für die betroffenen Mieter hieß das: Sie sollten einen Anteil von 541 Euro tragen.

Damit waren sie nicht einverstanden. Sie beriefen sich auf eine von der vorherigen Vermieterin praktizierte Verfahrensweise. Diese hatte bei den Betriebskostenabrechnungen jeweils 70 Prozent der Grundsteuer vorweg auf die gewerblichen Einheiten verteilt und dann den verbleibenden Restbetrag auf die Wohneinheiten umgelegt. Grundlage dieser Berechnung war eine Anlage zum Einheitswertbescheid aus dem Jahr 1997. Die Mieter verlangten nun für das Jahr 2013 von der neuen Vermieterin die Differenz zu dem nach der alten Methode berechneten Betrag – 210 Euro – zurück.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Bei der Verteilung der Grundsteuer war kein Vorwegabzug für die gewerblich genutzten Einheiten erforderlich. Eine entsprechende Notwendigkeit lasse sich nicht aus § 556a Abs. 1 BGB herleiten. Auch sei der Vermieter nicht aus Billigkeitsgründen zu einem Vorwegabzug für die Gewerbeeinheiten bei der Grundsteuer verpflichtet.