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Nachbarschaftsrecht

Wie hoch darf die Hecke am Hang sein?

Liegt ein Grundstück mit einer Grenzbepflanzung niedriger als das Nachbargrundstück, so ist die zulässige Wuchshöhe nicht von der Austrittstelle der zurückzuschneidenden Pflanze zu messen. Vielmehr ist das höhere Geländeniveau Ausgangspunkt für die Bestimmung der nach Landesnachbarrecht zulässigen Wuchshöhe. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2. Juni 2017 (Az. V ZR 230/16) entschieden.

Im zu verhandelnden Fall stritten die Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in Hanglange in Bayern über die Höhe einer Thujahecke. Ihre Grundstücke sind durch eine 1 bis 1,25 Meter hohe Geländestufe getrennt, die mit einer Mauer versehen ist. Entlang dieser Mauer wächst auf dem niedriger gelegenen Grundstück die strittige Hecke. Sie wurde zuletzt 2009 oder 2010 auf eine Höhe von 2,90 Meter zurückgeschnitten – gemessen vom Stammaustritt aus dem Boden. Der Eigentümer des höher gelegenen Grundstücks verlangte, die Hecke müsse zweimal jährlich auf eine Höhe von zwei Meter gestutzt werden. Der Eigentümer des unteren Grundstücks vertrat die Auffassung, ein eventueller Anspruch sei gemäß dem bayerischen Nachbarrecht innerhalb von fünf Jahren verjährt. Dieser Argumentation folgte der BGH nicht: Ein Nachbar kann laut Landesrecht verlangen, dass Gewächse, die weniger als zwei Meter entfernt von der Grundstücksgrenze stehen, nicht höher als zwei Meter sind. Der Eigentümer des unteren Grundstücks muss seine Thujagehölze also zurückschneiden – allerdings nicht auf die von seinem Nachbarn verlangte Höhe. Der muss nämlich die nachbarrechtlich vorgegebene maximale Heckenhöhe dulden. Eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks ist jedoch erst möglich, wenn die Hecke dessen Höhenniveau erreicht hat. Daher ist die zulässige Wuchshöhe nicht von der Austrittstelle der Pflanze, sondern vom höheren Bodenniveau aus zu bestimmen. Im strittigen Fall besteht damit erst ein Anspruch, wenn die Hecke eine absolute Höhe von drei Metern überragt.

Ab welchem Punkt die Messung der Wuchshöhe im umgekehrten Fall erfolgen muss, nämlich dann, wenn sich der Nachbar des tiefer gelegenen Grundstücks durch die Höhe der Grenzbepflanzung beeinträchtigt fühlt, haben die Richter nicht entschieden