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Schönheitsreparaturlast des Vermieters

Mieterwünsche sind zu berücksichtigen

Schönheitsreparaturen – wer muss sie in welchen Intervallen durchführen und bezahlen? Viele Mietverträge enthalten hierzu Vereinbarungen. Die eine oder andere hat die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren für unwirksam erklärt.

Nach dem Gesetz ist grundsätzlich der Vermieter verpflichtet, die vermietete Wohnung für seine Mieter auf seine Kosten instand zu halten. Die Renovierungspflicht besteht selbst während des Mietverhältnisses, wenn die Wohnung durch die normale Benutzung des Mieters im Laufe der Jahre abgewohnt ist. Nach der Rechtsprechung ist es aber zulässig, diese Renovierungspflicht mietvertraglich auf den Mieter zu übertragen. Ist die mietvertragliche Regelung wirksam, muss der Mieter die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchführen oder vornehmen lassen. Ist die Klausel hingegen unwirksam, hat der Vermieter die Kosten für die Schönheitsreparaturen zu tragen.

Trägt der Vermieter die Schönheitsreparaturlast, dann darf er diese nicht nach eigenen Vorstellungen vornehmen. Vielmehr muss er die Farb- und Gestaltungswünsche seines Mieters berücksichtigen, jedenfalls solange ihm hierdurch keine höheren Kosten entstehen oder andere schutzwürdige eigene Interessen entgegenstehen. Das hat das Landgericht Berlin mit Beschluss vom 23. Mai 2017 (Az. 67 S 416/16) entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall wollte der Vermieter die Wohnung seines Mieters nach 12 Jahren Mietdauer in gelben Farbtönen streichen lassen. Dies lehnte der Mieter ab und verlangte einen weißen Anstrich. Amts- und Landgericht gaben dem Mieter recht. Das Gericht begründet seine Entscheidung, damit, dass der Mieter während des Mietverhältnisses über die Farbgebung der gemieteten Wohnung weitgehend frei entscheiden dürfe. Dies schließe sogar eine extreme Farbwahl ein. Es sei wirtschaftlich sinnlos, wenn der Vermieter durch das Streichen mit gefälligen Farben seiner Instandhaltungspflicht nachkäme, der Mieter aber zugleich wieder berechtigt sei, mit anderer Farbe überzustreichen. Die Rechtsfrage ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden.