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Selbst genutzten Ferienimmobilie

Vorsicht beim Verkauf!

Wer eine vermietete Immobilie verkauft, muss den Veräußerungsgewinn versteuern, wenn zwischen der Anschaffung und dem Verkauf der Immobilie weniger als zehn Jahre liegen. Für selbst genutzte, private Immobilien gilt diese Veräußerungsfrist nicht. Entsprechend wurde auch der Verkauf selbst genutzter Ferienimmobilien ohne Einhaltung einer Frist von der Besteuerung freigestellt. So zumindest die bislang gängige Praxis der Finanzverwaltung. Sie basierte auf einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (vom 05.10.2000, Bundessteuerblatt 2000 I S. 1383).

Diese Verfahrensweise könnte sich jedoch nun ändern: Das Finanzgericht Köln hat in einem aktuellen Urteil (Urteil vom 18. Oktober 2016, Az. 8K 3825/11) entschieden, dass für die Veräußerung von Ferienwohnungen, die im Privatvermögen gehalten werden, die allgemeine 10-Jahres-Frist anzuwenden ist. Das letzte Wort wird der Bundesfinanzhof haben. Das dort anhängige Revisionsverfahren (Az. IX R 37/16) könnte noch in diesem Jahr entschieden werden.

Unser Tipp: Wer plant, seine Ferienimmobilie in absehbarer Zeit zu veräußern, sollte zuvor unbedingt Rücksprache mit dem Steuerberater halten. Und wer seine Ferienwohnung jüngst verkauft hat und vom Finanzamt der Besteuerung unterworfen wurde, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und zur Begründung auf das anhängige Revisionsverfahren verweisen.

Im strittigen Fall geht es um den Verkauf eines Hauses auf Sylt, welches der Steuerpflichtige ausschließlich als Ferienhaus genutzt hatte. Er hatte das Haus innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren erworben und wiederverkauft. Nach Auffassung der Richter ist die steuerliche Begünstigung auch solcher Zweitwohnungen, die nicht aus beruflichen Gründen vorgehalten, sondern im Wesentlichen für Erholungsaufenthalte vorgesehen sind, nicht mit dem Gesetzeszweck der Steuerbefreiung für zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz) vereinbar.