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Streit um Wohnfläche

Auch Mieter muss Quadratmeterzahl benennen

Wenn ein Mieter im Rahmen eines Mieterhöhungsverlangens die vom Vermieter angegebene Wohnungsgröße anzweifelt, muss er selbst konkrete Angaben zur Wohnfläche machen. Eine laienhafte Vermessung ist dafür ausreichend. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 31.05.2017, Az. VIII ZR 181/16).

Im zu verhandelnden Fall verlangte die Vermieterin einer Dachgeschosswohnung die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Dabei legte sie eine Wohnfläche von 92,54 Quadratmetern zugrunde. Der Mietvertrag enthielt keine Angaben zur Wohnfläche. Die Mieterin bezweifelte die Fläche, ohne jedoch selbst Angaben zu ihrer Größe zu machen, und forderte vom Vermieter geeignete Nachweise. Dies wies die Vermieterin zurück. Sie erhob Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Die Richter hatten also zu entscheiden, wer die Beweislast für die Wohnfläche trägt und ob ein pauschales Bestreiten der vom Vermieter konkret vorgetragenen Wohnfläche durch den Mieter genügt.

Das zuständige Amtsgericht und das Landgericht Mainz wiesen die Klage zunächst ab. Sie vertraten die Auffassung, im Zweifelsfall sei der Vermieter verpflichtet, die tatsächliche Wohnungsgröße zu ermitteln.

Das sahen die Karlsruher Richter anders: Es genüge nicht, wenn ein Mieter die vom Vermieter benannte und somit substantiiert dargelegte Wohnfläche pauschal bestreite, ohne selbst eine bestimmte Wohnfläche zu beziffern. Er müsse auf den Vortrag des Vermieters seinerseits substantiiert erwidern. Das sei hier möglich und zumutbar. Ein Mieter sei in der Regel in der Lage, die Wohnfläche überschlägig zu vermessen und auf dieser Grundlage einen bestimmten abweichenden Flächenwert vorzutragen. Das gelte auch, wenn die Vermessung wie im vorliegenden Fall aufgrund der Lage der Wohnung im Dachgeschoss durch Schrägen und Winkel erschwert werde. Es genüge, wenn der Mieter das Ergebnis einer laienhaften, im Rahmen seiner Möglichkeit liegenden Vermessung angebe. Der BGH hob entsprechend die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit dorthin zurück.