
Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Frankfurt am Main e.V.


Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64am Main e. V.
60322 Frankfurt am Main
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Kostentreiber Grundsteuer
Nicht nur die Grunderwerbsteuer ist ein Preistreiber für das Wohnen. Auch die Kommunen verteuern mit dem Drehen an der Grundsteuer-Hebesatz-Schraube das Wohnen dauerhaft sowohl für Eigentümer als auch für Mieter.
Ausgerechnet im strukturschwachen Bremen liegt die Grundsteuerbelastung mit 695 Prozent noch deutlich vor München (535 Prozent) und Hamburg (540 Prozent). Berlin erhebt sogar satte 810 Prozent, und dies bereits seit 2007. Im negativen Sinne bemerkenswert ist der enorme Anstieg der Hebesätze insbesondere seit 2010. Hinzu kommt die Unsicherheit, auf welcher Grundlage künftig der steuerliche Wert der Immobilie berechnet wird: Noch in diesem Jahr ist mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen, welche die bisherige Einheitswertberechnung, die auf völlig veralteten Daten von 1935 bzw. 1964 erfolgt, voraussichtlich kippen wird.
Kritik am vorliegenden Gesetzentwurf
Der aktuell bereits vorliegende Gesetzentwurf zur Reform der Grundsteuer muss aus Sicht von Haus & Grund allerdings grundlegend überarbeitet werden, damit die dringend notwendige Reform nicht zu einer weiteren Erhöhung der Wohnkosten führt. Der Entwurf sieht eine Neuregelung der veralteten Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer vor. Statt des bisherigen „Einheitswertes“ wird ein „Kostenwert“ errechnet. Er setzt sich aus dem Bodenrichtwert und einem Gebäudewert zusammen, der nach den Vorgaben einer Tabelle für bestimmte Immobilienarten und Ausstattungsmerkmale zu ermitteln ist. Die Länder Bayern und Hamburg lehnen diese Pläne zu Recht ab, denn die Einbeziehung von Bodenrichtwerten und der zusätzliche Dynamisierungseffekt durch die Kopplung des steuerlichen Gebäudewertes an den Baukostenindex bergen die Gefahr einer explosionsartigen Erhöhung der Steuerlast.
Alternativer Entwurf
Eine deutlich schneller umsetzbare und weniger belastende Alternative bietet das von Bayern und Hamburg favorisierte „Süd-Modell“: Unabhängig von Lage und Ausstattung der Immobilie werden nur Grundstücks- und Gebäudefläche als Bemessungsgrundlage herangezogen. Bei unbebauten Grundstücken wird die Grundstücksfläche mit einem festen Wert (Äquivalenzzahl) multipliziert. Ist das Grundstück bebaut, wird der grundsteuerliche Wert des Gebäudes hinzugerechnet – das Produkt aus Gebäudefläche und einem weiteren, nach Nutzungsart differenzierten, festen Wert. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wird dann direkt der Grundsteuer-Hebesatz angewandt; die bisher zwischengeschaltete Steuermesszahl entfiele. Diese Alternative erspart die aufwendige Erfassung und Neubewertung von schätzungsweise 35 Millionen Einheiten und verringert die Gefahr einer überproportionalen, nicht mehr tragbaren Erhöhung der Grundsteuerlast für viele Eigentümer und Mieter.
Ausgerechnet im strukturschwachen Bremen liegt die Grundsteuerbelastung mit 695 Prozent noch deutlich vor München (535 Prozent) und Hamburg (540 Prozent). Berlin erhebt sogar satte 810 Prozent, und dies bereits seit 2007. Im negativen Sinne bemerkenswert ist der enorme Anstieg der Hebesätze insbesondere seit 2010. Hinzu kommt die Unsicherheit, auf welcher Grundlage künftig der steuerliche Wert der Immobilie berechnet wird: Noch in diesem Jahr ist mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen, welche die bisherige Einheitswertberechnung, die auf völlig veralteten Daten von 1935 bzw. 1964 erfolgt, voraussichtlich kippen wird.
Kritik am vorliegenden Gesetzentwurf
Der aktuell bereits vorliegende Gesetzentwurf zur Reform der Grundsteuer muss aus Sicht von Haus & Grund allerdings grundlegend überarbeitet werden, damit die dringend notwendige Reform nicht zu einer weiteren Erhöhung der Wohnkosten führt. Der Entwurf sieht eine Neuregelung der veralteten Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer vor. Statt des bisherigen „Einheitswertes“ wird ein „Kostenwert“ errechnet. Er setzt sich aus dem Bodenrichtwert und einem Gebäudewert zusammen, der nach den Vorgaben einer Tabelle für bestimmte Immobilienarten und Ausstattungsmerkmale zu ermitteln ist. Die Länder Bayern und Hamburg lehnen diese Pläne zu Recht ab, denn die Einbeziehung von Bodenrichtwerten und der zusätzliche Dynamisierungseffekt durch die Kopplung des steuerlichen Gebäudewertes an den Baukostenindex bergen die Gefahr einer explosionsartigen Erhöhung der Steuerlast.
Alternativer Entwurf
Eine deutlich schneller umsetzbare und weniger belastende Alternative bietet das von Bayern und Hamburg favorisierte „Süd-Modell“: Unabhängig von Lage und Ausstattung der Immobilie werden nur Grundstücks- und Gebäudefläche als Bemessungsgrundlage herangezogen. Bei unbebauten Grundstücken wird die Grundstücksfläche mit einem festen Wert (Äquivalenzzahl) multipliziert. Ist das Grundstück bebaut, wird der grundsteuerliche Wert des Gebäudes hinzugerechnet – das Produkt aus Gebäudefläche und einem weiteren, nach Nutzungsart differenzierten, festen Wert. Auf die so ermittelte Bemessungsgrundlage wird dann direkt der Grundsteuer-Hebesatz angewandt; die bisher zwischengeschaltete Steuermesszahl entfiele. Diese Alternative erspart die aufwendige Erfassung und Neubewertung von schätzungsweise 35 Millionen Einheiten und verringert die Gefahr einer überproportionalen, nicht mehr tragbaren Erhöhung der Grundsteuerlast für viele Eigentümer und Mieter.
Stadt | Hebesatz 2017 | Hebesatz 2010 | prozentualer Anstieg |
Witten | 910 | 470 | 93,6 |
Werl | 800 | 401 | 99,5 |
Haltern am See | 825 | 430 | 91,9 |
Castrop-Rauxel | 825 | 410 | 101,2 |
Datteln | 825 | 425 | 94,1 |
Rüsselsheim am Main | 800 | 360 | 122,2 |
Berlin | 810 | 810 | 0 |
Grund- und Gewerbesteueraufkommen auf Rekordhoch
- Politik
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- Bildung von Wohneigentum stagniert
- WEG-Reform nimmt an Fahrt auf
- Untervermietung – Was ist (nicht) erlaubt?
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- Ortsübliche Vergleichsmiete Teil 1
- Ortsübliche Vergleichsmiete Teil 2
- Eigenmächtige Instandsetzungsarbeiten
- Neue Abschreibungsmöglichkeiten
- Verwalterneubestellung in der WEG
- Kauf einer Bestandsimmobilie
- Zu enger Stellplatz
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- Wohnungsbedarf und Leerstand
- Normaler Mietgebrauch oder Schaden?
- Gefährlich und teuer
- Kinderlärm als Mietmangel?
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- Erbschaftsteuerfrei ins geerbte Elternhaus
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- Mängelbeseitigung verweigert
- Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters
- BGH stärkt Verbraucherrechte
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- Abnahme der Endleistung zählt
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- Grundsteuerreform
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- Pflanzen im Treppenhaus
- Einbauten entfernen?
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