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Überschwemmungen durch Wurzeleinwuchs
Wer muss für die Schäden aufkommen?
Aufgrund starker Regenfälle kam es in letzter Zeit auch in städtischen Bereichen zu Überschwemmungen, die nicht an Flüsse oder andere oberirdische Gewässer angrenzen. Ein Grund hierfür mag sein, dass Abwasserkanäle oftmals durch die Wurzeln angrenzender Bäume verstopft werden, so dass das Regenwasser nicht richtig ablaufen kann. Wenn der Eigentümer dann noch versäumt hat, eine Rückstausicherung zu installieren, läuft schnell der Keller voll und es entstehen größere Schäden an Haus und Inventar.
Doch wer muss für diese Schäden aufkommen? Der Eigentümer des Hauses, der es versäumt hat, sein Haus gegen den Rücklauf abzusichern? Der Eigentümer des Baumes, dessen Wurzeln die Abwasserkanäle verstopfen? Oder der Betreiber des Abwasserkanals, der durch die Wurzeln verstopft wurde?
BGH entscheidet zu Haftung
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in seinem Urteil vom 24. August 2017, Az. III ZR 574/16 entschieden, dass der Eigentümer des Baumes nur unter besonderen Umständen haften muss. Zugleich hat er aber auch entschieden, dass Gemeinden, deren Abwasserkanäle durch die Wurzeln der in ihrem Eigentum stehenden Bäume verstopft werden, sich nicht so einfach aus ihrer Verantwortung stehlen können.
Im konkreten Fall war in der Abwassersatzung der Gemeinde vorgeschrieben, dass die angeschlossenen Eigentümer ihr Haus mit einer Rücklaufsicherung ausstatten müssen. Bei einem der an die gemeindliche Kanalisation angeschlossenen Häuser fehlte jedoch diese Sicherung. Bei starkem Regenfall konnte nun das Regenwasser nicht über diese Kanalisation abgeleitet werden, da die Wurzeln eines Baumes, der sich auf einem öffentlichen Wendkreis befand, in das Kanalrohr eingewachsen waren und dieses verstopften. In der Folge lief der Keller des Hauses voll. Der Eigentümer sah nun zwar ein, dass ihn auch eine Schuld trifft. Schließlich hatte er die Rückstausicherung nicht installieren lassen. Aber er sah auch eine Teilschuld der Gemeinde, die ihren Kanal durch die Wurzeln ihres Baumes hat verstopfen lassen. Er forderte daher von der Gemeinde, seinen Schaden anteilig zu begleichen.
Während das Berufungsgericht noch die Haftung der Gemeinde wegen des Versäumnisses des Eigentümers ablehnte, sah der BGH dies nun anders. Ob ein Eigentümer verpflichtet ist, regelmäßig zu kontrollieren, dass die Wurzeln seiner Bäume nicht in das Abwassersystem eindringen, hängt nach Auffassung der BGH-Richter vom Einzelfall ab. Es muss hierbei berücksichtigt werden, wie nah der Baum und dessen Wurzeln sich an den Rohren befinden. Zudem spielt es eine Rolle, um welche Baumgattung es sich handelt, wie alt der Baum ist und ob es sich um einen Flach-, Herz- oder Tiefwurzler handelt. Grundvoraussetzung für eine Kontrollpflicht des Kanals ist aber, dass der Eigentümer des Baumes überhaupt Zugang zu dem Kanal hat. Private Eigentümer haben aber einen solchen Zugang zu den öffentlichen Abwasserkanälen in der Regel nicht. Die Gemeinde war im konkreten Fall jedoch Eigentümerin des Baumes sowie Betreiberin des Abwasserkanals. Sie hätte den Wurzeleinwuchs also vermutlich bei den ohnehin anstehenden regelmäßigen Kanalprüfungen erkennen müssen. Auch die fehlende Rückstausicherung befreit die Gemeinde nicht von der Haftung. Denn diese Pflicht bestand nur gegenüber der Gemeinde als Betreiber des Abwasserkanals. Sie müsse hier aber als Eigentümer des Baumes haften. Den Eigentümer trifft dennoch wegen seines Versäumnisses eine Mitschuld, die er sich bei der Schadensersatzpflicht der Gemeinde anrechnen lassen muss.
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