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Schornsteinfegerwesen

Gesetzesneufassung stärkt Wettbewerb

Der Wettbewerb zwischen Schornsteinfegern und anderen Gewerken soll gestärkt werden. Das sieht eine Gesetzesänderung vor, die am 22. Juli 2017 in Kraft getreten ist. Vorausgegangen war eine umfassende Neuorganisation des Schornsteinfegerwesens 2008. Das Monopol des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für die Feuerstättenschau war zum 1. Januar 2013 gefallen. Neben der Stärkung des Wettbewerbs wurden nun auch die Anforderungen an die Neutralität der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verschärft.

Schornsteinfeger darf von ihm verkaufte Feuerungsanlage nicht selbst prüfen
In der Vergangenheit war vielfach kritisiert worden, dass Schornsteinfeger für Anlagen, die sie selbst direkt oder als Anteilseigner einer entsprechenden Gesellschaft einem Eigentümer verkauft hatten, Bescheinigungen über die immissionstechnische Unbedenklichkeit ausstellen durften. Diese Praxis soll durch eine neue Regelung beendet werden: Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger darf keine Bescheinigungen über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen mehr ausstellen, wenn die Anlagen durch ihn selbst oder seine Angehörigen verkauft, eingebaut oder anderen zur Nutzung überlassen wurden. Dies gilt in gleicher Weise, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als Vertreter in anderen Bezirken tätig wird. Dadurch sollen Umgehungen der Neutralitätspflichten vermieden werden, die bisher in der Praxis auch durch die Gründung einer Gesellschaft erfolgten. Insbesondere Interessenskollisionen bei der baurechtlichen Abnahme neuer Anlagen sollen so ausgeschlossen werden. Mit einbezogen in das Neutralitätsgebot ist auch das Angebot von Energiespar-Contracting durch Schornsteinfeger.

Neues auch für Eigentümer
Aber auch für Eigentümer gibt es Pflichten zu beachten: So muss ein neuer Eigentümer Informationen über den Eigentumswechsel dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister anzeigen. Eine Erleichterung für Vermieter stellt die neue Möglichkeit der zuständigen Behörde dar, die Durchführung der Feuerstättenschau im Wege einer Duldungsverfügung auch direkt gegenüber dem Wohnungsmieter durchzusetzen. Auch die Zeitabstände für die Feuerstättenschau wurden verändert. Die Feuerstättenschau darf nun frühestens nach drei Jahren und nicht wie bisher im dritten Jahr nach der jeweils vorangegangenen Feuerstättenschau durchgeführt werden. Sie soll künftig spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau erfolgen. Die Informationen über entdeckte Mängel sowie der Feuerstättenbescheid dürfen dem Eigentümer dabei nun auch elektronisch zugehen.
Das Gesetz enthält nunmehr auch eine Verordnungsermächtigung für das Bundeswirtschaftsministerium zur Regelung einer Mahngebühr und einer Gebühr für die Ersatzvornahme. Hinsichtlich der Mahngebühren wird dadurch die durch den Wegfall des Schornsteinfegergesetzes entstandene Regelungslücke geschlossen. Hinsichtlich der Ersatzvornahme soll die Verordnung die bereits im Gesetz vorgesehenen Gebühren der Ersatzvornahme näher regeln. Die Gebührenbelastung soll jedoch dadurch insgesamt nicht erhöht, sondern nur konkreter geregelt werden.