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Mietminderung

Kinderlärm aus der Nachbarwohnung kann ein Mangel sein

Familien mit Kindern müssen auf das Ruhebedürfnis der übrigen Mieter im Haus Rücksicht nehmen. Zwar müssen die Nachbarn Geräusche von Kindern, sofern diese durch altersgerechtes übliches kindliches Verhalten hervorgerufen werden, tolerieren. Allerdings müssen benachbarte Mieter nicht alles hinnehmen. Wo die Grenze der erhöhten Toleranz erreicht ist, muss im Einzelfall entschieden werden und hängt unter anderem von der Art, Intensität, Dauer und Uhrzeit der Geräusche sowie vom Alter und Gesundheitszustand des verursachenden Kindes ab. Entscheidend ist auch, ob der Lärm vermeidbar ist, beispielsweise durch erzieherisches Einschreiten der Eltern. Soweit die Grenze überschritten ist, ist ein vom Lärm der Nachbarn betroffener Mieter zur Mietminderung berechtigt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. August 2017 (Az. VIII ZR 2226/16) entschieden.

In dem zu verhandelnden Fall klagte die Mieterin einer 2004 bezogenen Dreizimmerwohnung in Berlin gegen ihren Vermieter auf Rückzahlung geminderter Mietzahlungen, die sie über einen längeren Zeitraum nur unter Vorbehalt gezahlt hatte. Die Wohnung der Mieterin lag unter der Wohnung einer Familie mit zwei noch nicht schulpflichtigen Kindern, die dort 2012 eingezogen war. Die Mieterin behauptete unter Vorlage von Lärmprotokollen und Zeugenaussagen, dass es in ihrer Wohnung nahezu täglich, insbesondere auch während der Feiertage und Ruhezeiten, zu erheblichem Lärm aus der Nachbarwohnung gekommen sei. Familiäre Auseinandersetzungen sowie Stampfen, Springen und Schreien seien regelmäßig zu hören. Die Schallübertragung in der Wohnung führe dazu, dass es zu Erschütterungen in den Regalen der Küche komme. Da sie sich in kein Zimmer habe zurückziehen können, sei sie sogar vorübergehend ausgezogen. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Der Bundesgerichtshof gab der Nichtzulassungsbeschwerde der Mieterin statt und verwies den Fall zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurück an das Landgericht.