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Aktuelle Rechtsprechung

Ist die Mietpreisbremse verfassungswidrig?

Ja, das ist sie, zumindest nach der Rechtsauffassung der 67. Zivilkammer des Landgerichts Berlin. Das hat mit dem Hinweisbeschluss vom 14. September 2017 (Az. 67 S 149/17) einen Verstoß der Mietpreisbremse gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG erkannt. Denn nicht alle Vermieter in der Bundesrepublik Deutschland werden durch die Regelungen der Mietpreisbremse im gleichen Umfang belastet.

Ob Vermieter die preisregulierende Wirkung der Mietpreisbremse dulden müssten, hinge ausschließlich vom politischen Willen des jeweiligen Landesgesetzgebers ab. So seien Vermieter in Berlin den preisbegrenzenden Wirkungen ausgesetzt. Vermieter in anderen Bundesländern hingegen müssten die Regelungen wegen fehlender Verordnung nicht beachten, obgleich dort zumindest nicht ausgeschlossen werden könne, dass einzelne Gemeinden ebenfalls einen angespannten Wohnungsmarkt aufweisen. Kritisch sahen die Richter auch, dass die nach der Mietpreisbremse zulässige Höchstmiete anhand der regional sehr unterschiedlich hoch ausfallenden ortsüblichen Vergleichsmiete errechnet wird. Dadurch würden Vermieter mit Mietwohnungen in Regionen mit einer niedrigen ortsüblichen Vergleichsmiete von der Wirkung der Mietpreisbremse viel härter getroffen als Vermieter in Gemeinden mit vergleichsweise hoher Vergleichsmiete. Diese Ungleichbehandlung lasse sich auch nicht durch die sozialpolitische Zweckrichtung des Gesetzes rechtfertigen. Es sei nicht ersichtlich, dass einkommensschwächere Miethaushalte und Durchschnittsverdiener in höherpreisigen Mietmärkten über ein signifikant höheres oder niedrigeres durchschnittliches Einkommen verfügten als solche in günstigeren Märkten. Zuletzt führe auch der Ausnahmetatbestand der Vormiete dazu, dass die Mietpreisbremse verfassungswidrig sei. Denn von der Wirkung profitieren nur einzelne Vermieter. Diejenigen nämlich, die zuvor eine nicht die ortsübliche Vergleichsmiete überschreitende Miete genommen haben, seien von den Vorteilen der Ausnahme generell ausgeschlossen. Dies sei sachlich nicht gerechtfertigt und führe im Ergebnis dazu, dass diejenigen bestraft würden, die sich besonders sozial verhalten hätten.

Die Richter hatten zunächst angekündigt, diese Rechtsfrage dem Bundeverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, taten dies jedoch letztlich nicht, weil sie die Klage der Mieterin aus anderen Gründen zurückwiesen.

So bewertet Chefjustiziarin Inka-Marie Storm das jüngste Berliner Urteil:
„Die Instanzenrechtsprechung zeigt, dass trotz sehr unterschiedlicher Rechtsauffassung der einzelnen Zivilkammern und Gerichte die Mietpreisbremse zunächst weiter gültig bleibt. Erst das Bundesverfassungsgericht kann über Nichtigkeit oder Wirksamkeit der Mietpreisbremse entscheiden.“

Andere Entscheidungen

Erst im März 2017 hatte die 65. Zivilkammer des Landgerichts Berlin entschieden, dass die Mietpreisbremse verfassungsgemäß und die Mietbegrenzungsverordnung Berlin rechtmäßig sind (Urteil vom 29. März 2017, Az. 65 S 424/16).

Sowohl das Amtsgericht Hamburg-Altona (Urteil vom 23. Mai 2017, Az. 315 C 380/16) als auch das Amtsgericht München (Urteil vom 21. Juni 2017, Az. 414 C 26570/16) haben geurteilt, dass zumindest die erlassenen Landesverordnungen rechtswidrig sind. Die Verordnungen seien nicht ausreichend begründet, so die Richter. In Hamburg sei es versäumt worden, anhand statistischer Erhebungen darzulegen, dass in den einzelnen Stadtgebieten der Wohnungsmarkt angespannt sei. In München argumentierte das Gericht, die Landesregierung habe zwar einzelne Kriterien, wie Angebot und Nachfrage sowie örtliche Gegebenheiten zur Ermittlung angespannter Märkte im Bundesland aufgestellt. Gleichzeitig habe sie es aber versäumt, diese zu gewichten. Dies wäre aber wegen des schweren Grundrechtseingriffs in die Eigentums- und Vertragsfreiheit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit notwendig gewesen.