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Wenn das alte Heizwertgerät streikt …

Ökodesign-Richtlinie belastet Vermieter, Mieter und Wohnungseigentümer

Manch eine Wohnung mit Gasetagenheizung wird noch durch Niedertemperaturkessel bzw. alte Heizwertgeräte mit Wärme versorgt. Mittlerweile sind diese Geräte in die Jahre gekommen, das eine oder andere gibt seinen Geist auf. Für Eigentümer kann das zum Problem werden: Seit dem Inkrafttreten der Ökodesignrichtlinie im Jahr 2015 dürfen die meisten Heizwertgeräte – unter anderem die sogenannten C4-Geräte – nicht mehr produziert werden. Betreiber können ihr defektes Gerät also nicht einfach durch ein neues, baugleiches Gerät ersetzen. Sie müssen auf effizientere Brennwerttechnik umsteigen. Das ist zwar langfristig energietechnisch auf jeden Fall sinnvoll. Der Austausch jedoch ist eine erhebliche finanzielle Belastung für die betroffenen Eigentümer.

Die neuen Brennwertgeräte sind mit den alten Heizwertgeräten nicht kompatibel. Sie können nicht an den vorhandenen Schornstein, an dem bisher nur Heizwertgeräte hängen, angeschlossen werden, ohne dass dieser Schaden nimmt. Sie brauchen einen neuen Schornstein. Noch vorhandene, intakte Heizwertgeräte dürfen wiederum nicht gemeinsam mit den Brennwertgeräten an einem gemeinsamen Schornstein betrieben werden. Ist kein Platz für ein zweites Schornsteinsystem vorhanden, müssen alle vorhandenen und noch funktionsfähigen Heizwertgeräte durch Brennwertgeräte ersetzt werden, sobald das erste von ihnen ausfällt.

Besonders Wohnungseigentümergemeinschaften kann dies gleich in mehrfacher Hinsicht vor Probleme stellen. Zumindest die Erneuerung des Schornsteins, welcher dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen ist, bedarf eines Beschlusses der Eigentümerversammlung. Unabhängig davon, ob es sich um eine Modernisierung oder eine modernisierende Instandsetzung handelt – was rechtlich bisher nicht geklärt ist – sind bestimmte Quoren zur Beschlussfassung zu erfüllen. Diese werden jedenfalls dann kaum zu erreichen sein, wenn Eigentümer mit funktionierenden und zum Teil noch nicht abgeschriebenen Heizgeräten durch die Erneuerung des Schornsteins gezwungen werden, auch ihr eigenes, im Sondereigentum stehendes Heizwertgerät auszutauschen. Selbst wenn der einzelne Eigentümer einen Anspruch auf Beschlussfassung haben sollte, stellt ihn eine eventuell praktische Umsetzung im Wege eines Gerichtsverfahrens vor zeitliche Probleme. Und dann hat er ein ganz praktisches Problem: Seine Heizung funktioniert nicht. Und er kann keine neue einbauen. In vermieteten Mehrfamilienhäusern mit Gasetagenheizungen ist das Problem etwas anders gelagert. Hier kann der Eigentümer zwar den Umstieg auf zum Beispiel eine zentrale Heizungsanlage rechtlich erzwingen. Die hohe finanzielle Belastung durch Gerätetausch und Schornsteinumbau ist jedoch für den Vermieter und die Mieter unvermeidlich.

Haus & Grund Deutschland arbeitet gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und weiteren Verbänden an einer Lösung, um einerseits die betroffenen Eigentümer im Falle eines notwendigen Heizungstausches vor übermäßig anfallenden Kosten zu schützen und andererseits Anreize zu schaffen, die komplette Heizungsanlage umzurüsten, bevor das erste Gerät ausfällt.