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2018 im Visier

Das ändert sich ab 1. Januar

… für Bauherren
Mit dem „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ wird die Position von Bauherren, die Verbraucher sind, gegenüber Unternehmen erheblich verbessert. Beispielsweise sieht das Bauvertragsrecht künftig vor, dass der Bauherr unter bestimmten Voraussetzungen während der Bauzeit die geänderte Bauausführung anordnen kann. Darüber hinaus wurden Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen eingeführt. Verweigert ein Bauherr die Abnahme des Werkes, kann der Bauunternehmer vom Bauherrn verlangen, an einer Zustandsfeststellung mitzuwirken. Speziell für Bauverträge mit Verbrauchern wurden zahlreiche Regelungen aufgenommen. So muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung stellen. Für deren Inhalt gibt das Gesetz Mindestanforderungen vor. Der Bauvertrag muss verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Vollendung des Baus enthalten. Dem Verbraucher wird das Recht eingeräumt, den Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Für die Zahlung von Abschlägen durch den Verbraucher und für die Absicherung des Vergütungsanspruchs des Unternehmers werden Obergrenzen eingeführt. Außerdem wird der Unternehmer verpflichtet, Unterlagen über das Bauwerk zu erstellen, die der Verbraucher zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder zur Erlangung eines Kredits benötigt, und diese Unterlagen an den Verbraucher herauszugeben. Auch beim Kaufrecht ändert sich einiges: Stellt sich heraus, dass Materialien mangelhaft sind, nachdem diese bestimmungsgemäß verbaut wurden (zum Beispiel Fliesen und Parkett), dann stehen dem Käufer Mangelrechte zu. Im Rahmen der Nacherfüllung hat er auch einen Anspruch gegen den Werkunternehmer auf Ersatz der Kosten für den Ausbau des mangelhaften und den Einbau des mangelfreien Materials. Zur Regelung bauvertraglicher Streitigkeiten werden an den Land- und Oberlandesgerichten Kammern für spezielle Sachgebiete unter anderem für Bau- und Architektenrecht eingerichtet.

… für Heizungserneuerer
Wer bei seiner Heizungserneuerung auf erneuerbare Energien setzt und dafür Fördermittel beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen möchte, muss künftig den Förderantrag vor Beginn der Umsetzung der Maßnahme, also vor der Auftragsvergabe, stellen.

… für Feuerstättenbesitzer
Zum Jahreswechsel endet die Übergangsregelung, welche die Bundesimmissionsschutzverordnung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe aus der Zeit von 1975 bis 1984 festgelegt hat. Die entsprechenden Kamin- und Kachelöfen dürfen dann noch weiterbetrieben werden, wenn sie die aktuellen Grenzwerte einhalten oder aber Umrüstungen vorgenommen wurden, die die Einhaltung der Grenzwerte gewährleisten.

… für Steuerzahler
Der Grundfreibetrag steigt von derzeit 8.820 Euro auf künftig 9.000 Euro. Parallel dazu wird auch der Unterhaltshöchstbetrag erhöht.

… für Eltern
Für jedes Kind gibt es zusätzlich einen Freibetrag in Höhe von 4.788 Euro (bislang 4.716 Euro).
Und auch das Kindergeld wird angehoben – auf monatlich 194 Euro (2017: 192 Euro) für die ersten beiden Kinder, 200 Euro (2017: 198 Euro) für das dritte und 225 Euro (2017: 223 Euro) für jedes weitere Kind.
Für Eltern, die rückwirkend Kindergeld für volljährige Kinder beantragen wollen, gilt ab Januar eine kürzere Frist von dann sechs Monaten.

… für Bankkunden
Heimische Investmentfonds müssen ab 2018 inländische Dividenden und Immobilienerträge direkt mit einer Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent belegen. Das sieht das Investmentsteuerreformgesetz vor.
Im Laufe des Jahres wird der 500-Euro-Schein Schritt für Schritt abgeschafft. Das hat die Europäische Zentralbank beschlossen. Bis Ende 2018 sollen die überarbeiteten 100- und 200-Euro-Scheine der neuen Europa-Serie mit verbesserten Sicherheitsmerkmalen eingeführt sein.
Ab 13. Januar fallen europaweit die gesonderten Gebühren für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften weg. Die verbraucherfreundliche Regelung geht auf die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie der Europäischen Union zurück. Zugleich wird die Haftung der Verbraucher für nicht autorisierte Zahlungen von derzeit höchstens 150 Euro auf künftig 50 Euro reduziert und eine Sonderregelung für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge eingeführt: Im Falle einer Anschlussfinanzierung und Umschuldung ist künftig keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich.

… für Telekomkunden
Im Laufe des Jahres 2018 werden die letzten der mehr als 20 Millionen ISDN-Anschlüsse der Deutschen Telekom auf IP-Telefonie umgestellt. Neuere Telefonanlagen und Router sind meist sowohl für ISDN- als auch für IP-Anschlüsse ausgerüstet, so dass nur die Anschlussart neu eingerichtet und der Vertrag entsprechend verändert wird. Bei älteren Anlagen ist eine Umrüstung oft nicht möglich.

… für Riester-Kunden
Sie bekommen ab Januar 2018 eine höhere Grundzulage – nämlich 175 Euro (bislang: 154 Euro). Die Zulagen für Kinder bleiben unverändert.