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Betriebskostenabrechnung

Jetzt noch schnell erledigen

Vermieter, die die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2016 noch nicht verschickt haben, müssen sich ranhalten. Paragraf 556 Abs. 3 BGB schreibt vor, dass ein Vermieter, der mit seinem Mieter eine monatliche Vorauszahlung von Nebenkosten vereinbart hat, die Nebenkostenabrechnung spätestens mit Ablauf des zwölften Monats nach Endes des betreffenden Abrechnungszeitraums vorgenommen und dem Mieter zugestellt haben muss. In den meisten Fällen – immer dann, wenn nach dem Kalenderjahr abgerechnet wird – ist damit der 31. Dezember des Folgejahres der entscheidende Stichtag.

Geht die Abrechnung nicht fristgerecht ein, so kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr verlangen. Im Streitfall muss er den rechtzeitigen Zugang nachweisen. Es ist also nicht damit getan, das Schreiben am Silvesterabend in den nächsten Briefkasten zu werfen, nicht einmal in den des Mieters. Da an diesem Tag in der Regel nur am Vormittag gearbeitet wird, wird in diesem Fall davon ausgegangen, dass der Mieter keine Möglichkeit hat, die Abrechnung rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen. Auch wenn es bei der Zustellung durch die Post Verzögerungen gibt, wird dies dem Vermieter zugerechnet.

Wer erst kurz vor Toresschluss mit der Abrechnung fertig wird, sollte sicherheitshalber das Schreiben persönlich übergeben und den Eingang quittieren lassen oder einen Boten mit der Zustellung beauftragen, der dann die Zustellung bezeugen kann.