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Alle Jahre wieder …

Wenn festlicher Lichterglanz Anlass zum Streit bietet

Der eine liebt glänzende Lichterschlangen in den Bäumen im Vorgarten, der andere steht auf sein aufblasbares Rentier auf dem Balkon und der nächste gerät beim Anblick seines Vorhangs aus leuchtenden Tropfen ins Träumen. Wenn es um weihnachtliche Dekoration geht, scheiden sich die Geister.

Grundsätzlich ist in der gemieteten Wohnung oder im selbstgenutzten Eigentum erlaubt, was gefällt. In den Räumen, an den Fenstern und auf dem Balkon darf es also nach Belieben glitzern und leuchten. Nur weil dem Nachbarn die Dekoration zu ausgefallen ist, hat er noch kein Recht, dagegen vorzugehen. Allerdings darf niemand über die Maßen gestört oder gar gefährdet werden. Hinzu kommt: Ein übergroßes Lichtermeer kann die Stromrechnung erheblich in die Höhe treiben. „Dekoration mit Augenmaß“ heißt also die Devise.

Störfaktor Leuchtdekoration
Das Landgericht Berlin hat festgestellt, dass es weit verbreitete Sitte ist, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken (Az. 65 S 390/09). Entsprechend rechtfertigt eine vom Mieter im Advent angebrachte Lichterkette am Fenster oder auf dem Balkon keine Kündigung des Mietverhältnisses.

Die Gestaltungsfreiheit hat jedoch Grenzen. Und die müssen im Einzelfall definiert werden. Wenn grelle Lichter rund um die Uhr blinken, gar noch Weihnachtslieder dudeln und den Nachbarn und seine Nachtruhe stören, beschwert der sich sicherlich zu Recht. Weihnachtsbeleuchtung gilt als sogenannte „unwägbare Immission“ gemäß § 906 Bürgerliches Gesetzbuch. Sie darf nicht wesentlich heller sein als die sonstige Beleuchtung vor Ort. Einige Kommunen haben in Satzungen Obergrenzen für die Dauer der Beleuchtung, die erlaubte Helligkeit und die erlaubte Lautstärke festgelegt. Auch im Mietvertrag können Regelungen für die Weihnachtsdekoration enthalten sein. Generell gilt: Wer den Lichterglanz zu den üblichen Ruhezeiten – also zwischen 22 und 6 Uhr – ausschaltet, ist auf der sicheren Seite. Dafür bieten sich praktische Zeitschaltuhren an. Je aufwändiger die Installation ist, umso mehr lohnen sich diese.

Gefahrenquelle Weihnachtsmann
Der Adventskranz an der Flurseite der Wohnungseingangstür ist zulässig. Wer jedoch das Treppenhaus oder auch den Hof umfangreicher schmücken möchte, muss sich mit den anderen Bewohnern im Haus darüber verständigen. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass die anderen Mieter nicht hinnehmen müssen, wenn eine Mietpartei im ganzen Haus weihnachtliches Duftspray versprüht (Az. 3 Wx 98/03).

Auch wenn sich alle einig sind – die Dekoration darf keine Brandgefahr mit sich bringen und auch die Fluchtwege nicht behindern. Gerät beispielsweise jemand durch ein Kabel auf dem Treppenabsatz ins Straucheln, dann haftet der Verursacher – also derjenige, der die Dekoration angebracht hat – für die Schäden, so das Oberverwaltungsgericht Münster (Az. 10 B 304/09). Entsprechendes gilt, wenn ein Bewohner in der Abenddämmerung über die Rentiergruppe im Hof stolpert oder wenn Santa Claus bei seiner halsbrecherischen Klettertour auf den Balkon den Halt verliert und das Pflanzgefäß darunter beschädigt oder gar einen Passanten verletzt.

Vorsicht bei Befestigungen
Egal, ob Adventskranz an der Wohnungstür, Herrnhuter Stern über dem Hauseingang oder Santa Claus auf dem Balkon – jegliche Weihnachtsdekoration muss so sicher angebracht sein, dass sie auch bei starkem Wind nicht heruntergeweht wird. Gleichzeitig darf das Gebäude durch die Befestigung nicht beschädigt werden, sonst dürfen Vermieter oder andere Eigentümer verlangen, dass der Schmuck wieder entfernt und der Schaden behoben wird.

Energieverbrauch und Sicherheit im Blick
Herkömmliche Glühlämpchen werden mit bis zu 70 Grad gefährlich heiß und können die Adventsdekoration aus Stroh oder Papier daneben in Flammen setzen. Zudem verbrauchen sie enorm viel Energie. Wer Lichterschmuck neu anschaffen oder ersetzen will, sollte auf Modelle mit Leuchtdioden setzen. Sie benötigen bis zu 85 Prozent weniger Strom und punkten mit langer Haltbarkeit.

Alle Jahre wieder bemängelt die Marktaufsicht Lichterketten, die den deutschen Qualitätsstandards nicht genügen. Schlechte Isolierungen und blank liegende oder zu dünne Drähte können das Risiko für Brände oder Stromschläge erhöhen. Das CE-Zeichen und – besser noch – das GS-Zeichen sind deshalb wichtige Kaufkriterien. Soll die Leuchtdekoration im Freien angebracht werden, muss sie mit dem Piktogramm „Spritzwassergeschützt“ (Dreieck mit Tropfen, IP 44) oder zumindest „Regenwassergeschützt“ (Quadrat mit Tropfen, IP 43) gekennzeichnet sein.