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Energieausweise müssen nach und nach erneuert werden

10 Jahre nach Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2007

Viele Energieausweise laufen in den nächsten Monaten aus – nämlich jene, die 2008 und 2009 für bestehende Wohngebäude verpflichtend eingeführt wurden. Zunächst waren Wohngebäude mit Baujahr bis Ende 1965 betroffen. Für diese musste der Eigentümer seit 1. Juli 2008 dem interessierten Käufer, Mieter oder Nutzer einen Energieausweis vorlegen. Seit 2009 besteht die Pflicht für alle Wohngebäude. Energieausweise sind grundsätzlich zehn Jahre gültig.

Wann wird ein neuer Energieausweis benötigt?
Eigentümer brauchen nicht in jedem Fall einen neuen Energieausweis: Ist das Haus bereits vermietet, besteht keine Verpflichtung, den Mietern oder Nutzern einen neuen Energieausweis vorzulegen. Ein neuer Ausweis ist jedoch nötig, wenn das Haus, eine oder mehrere Wohnungen oder sonstige Nutzungseinheiten verkauft, neu vermietet, verpachtet oder verleast werden sollen. Auch wenn Außenbauteile des Gebäudes umfassend modernisiert werden, kann ein Energieausweis erforderlich werden, um die Einhaltung der EnEV-Anforderungen nachzuweisen. Generell ausgenommen von der Energieausweispflicht sind Baudenkmäler und kleinere Gebäude mit weniger als 50 Quadratmeter Nutzfläche.

Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

Berechtigt zur Ausstellung von Energieausweisen für bestehende Wohngebäude sind Architekten, Ingenieure, Handwerksmeister sowie staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker mit baufachlicher und anlagentechnischer Ausbildung. Sie alle müssen Erfahrungen im Bereich des energiesparenden Bauens nachweisen können und haften auch für die sachliche Richtigkeit des Ausweises. Wer genügend eigene Kenntnisse über die Baukonstruktion seines Gebäudes und die installierte Heizungstechnik hat, kann sich auch über ein Online-Portal einen Ausweis erstellen lassen. Dieser ist bedeutend preiswerter und erfüllt ebenfalls seinen Zweck. Aber Achtung: Hier haftet der Eigentümer für fehlerhafte Angaben der Gebäudedaten.

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?

Neue Energieausweise müssen den Vorgaben der aktuellen Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) entsprechen. Im Vergleich zur Vorgängerversion enthält der Energieausweis danach eine Registriernummer im oberen rechten Bereich und die Farbskala ist mit Energieeffizienzklassen von A+ bis H versehen. Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, die gleichberechtigt gültig sind. Beim wesentlich preiswerteren Verbrauchsausweis basiert der Energiekennwert auf den Abrechnungen der Heizkosten von drei aufeinanderfolgenden Jahren. Er darf aber nur für bestehende Wohngebäude ausgestellt werden
  • mit mindestens fünf Wohnungen oder
  • für die der Bauantrag nach dem 11. November 1977 gestellt oder
  • die später auf den Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebracht wurden.

Der Bedarfsausweis ist für alle Gebäude zulässig. Der Energiekennwert wird hierbei anhand der Gebäudedaten nach genormten Berechnungsalgorithmen ermittelt.

Was kostet ein Energieausweis?

Für Ein- und Zweifamilienhäuser kostet ein von einem Energieberater erstellter Verbrauchsausweis 100 bis 200 Euro, der Bedarfsausweis 300 bis 500 Euro. Beim Mehrfamilienhaus variieren die Kosten je nach Größe und Struktur des Gebäudes zwischen mehreren hundert und mehreren tausend Euro. Maßgebend ist auch, ob aussagekräftige Pläne und Bauteillisten vom Gebäude vorhanden sind. Je weniger der Energieberater vor Ort ermitteln muss, desto preiswerter wird der Energiepass. Online-Ausweise sind als Verbrauchsausweis ab 40 Euro und als Bedarfsausweise ab 50 Euro erhältlich.