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Urteil zwingt Eigentümerin zu Rückbau

Aus der Traum vom Sonnenstrom

Wenn eine Solaranlage das Sonnenlicht so unangenehm reflektiert, dass der Nachbar dadurch in der Nutzung seines Hauses und seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt ist, kann sich dieser dagegen wehren. Bei der Entscheidung über diese Frage kommt es jeweils auf die tatsächlich von der Anlage ausgehende Blendwirkung an. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Berufungsurteil vom 21. Juli 2017 entschieden (Az. I-9 U 35/17).

Eine gute Idee, ein jahrelanger Rechtsstreit, eine persönliche Katastrophe
Wie hinter jedem Urteil, verbirgt sich auch hinter diesem ein Schicksal. Die Beklagte in diesem Verfahren war Petra S., Eigentümerin eines Wohnhauses mit vier Einheiten in einer Kleinstadt im Ruhrgebiet. In einer der Wohnungen lebt sie selbst.

Im Jahr 2010 ließ Petra S. von einem in der Region anerkannten Unternehmen eine Solaranlage auf dem Dach ihrer Immobilie installieren. Die 51 Module bedeckten – bis auf die Fensterausschnitte – die gesamte nach Süd-Westen ausgerichtete Dachfläche. Petra S. fühlte sich gut und umfassend informiert, das Finanzierungskonzept war solide, der Abnahmevertrag mit den Stadtwerken stand, die Anlage ging ans Netz und erzeugte fleißig Strom. Doch bereits wenige Wochen später begann der Ärger: Der Eigentümer eines rund 80 Meter entfernten Einfamilienhauses beklagte sich über die Blendung durch die Solaranlage. Ein jahrelanger Rechtsstreit begann. Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf markiert sein Ende.

Die Richter stützten sich dabei maßgeblich auf das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen. Er stellte an 130 Tagen im Jahr eine zeitweise bis zur völligen Blendung führende Reflexion des Sonnenlichts, bis zu zwei Stunden täglich und manchmal über die gesamte Grundstücksbreite fest. Das OLG entschied daraufhin, Petra S. müsse durch „geeignete Maßnahmen“ sicherstellen, dass der Nachbar durch die Anlage nicht mehr derartig geblendet werde.

Wie geeignete Maßnahmen aussehen könnten, ließ die Beklagte durch ein weiteres Gutachten bewerten. Der Sachverständige riet nachdrücklich von einer Veränderung der Neigung der Anlage ab, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass dann Blendwirkungen auf andere Grundstücke zustande kämen. Damit blieb Petra S. als einzige Möglichkeit, die Anlage komplett abzubauen.

Schwerwiegende finanzielle Folgen …
Zwischen Kauf und Verkauf der Solaranlage lagen für sie sechs Jahre mit unzähligen Anwaltsterminen, Bergen an Schriftstücken, zwei Gutachten und zwei Gerichtsverfahren. Ganz zu schweigen von den enormen finanziellen Belastungen – rund 20.000 Euro Verfahrens- und Gerichtskosten, der Wertverlust der PV-Anlage beim Verkauf über ein Internetportal in Höhe von 7.000 Euro und der Ausfall der einkalkulierten jährlichen 3.000 Euro Vergütung für die Stromeinspeisung in den kommenden 13 Jahren. Dass Petra S. heute nicht vor dem Ruin steht, verdankt sie ihrem strikten Finanzmanagement. Als sich abzuzeichnen begann, dass sie vor Gericht unterliegen könnte, fing sie an, Geld beiseite zu legen. Die Lebensversicherung ist verkauft, die Riesterrente ebenfalls.

… und psychische Überforderung

All das hat die junge Frau bis an die Grenze ihrer Belastbarkeit gefordert. Nur mit Hilfe von psychiatrischer Betreuung und einer Reha hat sie die vergangenen sechs Jahre überstanden und es geschafft, auch innerlich einen Schlussstrich zu ziehen. „Dabei weiß ich heute noch nicht, was ich mir habe zuschulden kommen lassen, wo ich etwas hätte anders machen sollen. Ich wollte etwas Gutes tun – für mein Haus, für die Umwelt, letztlich auch für den Geldbeutel. Dass daraus eine derartige Katastrophe wird, hätte ich mir nie im Leben vorstellen können.

Wie können Eigentümer eine mögliche Blendwirkung vermeiden?

Der Bundesverband Solarwirtschaft empfiehlt, bereits im Vorfeld eine mögliche Blendwirkung durch den Fachinstallateur oder den Planer der Fotovoltaikanlage klären zu lassen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Das kann der Einsatz von Modulen mit geringem Reflexionsgrad sein oder eine Optimierung der Modulaufstellung, zum Beispiel eine geringfügig geänderte Ausrichtung oder Neigungswinkel.