
Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Frankfurt am Main e.V.


Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64am Main e. V.
60322 Frankfurt am Main
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Wie bunt darf es der Mieter an den Wänden treiben?
Mieter sind dem Vermieter grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie die Wohnung ursprünglich in einem neutralen Farbton übernommen haben und die Wohnung im Rahmen der Beendigung des Mietverhältnisses in einem „ausgefallenen“, „ungewöhnlichen“ farblichen Zustand zurückgeben.
Ein neutraler Farbton bei Mietbeginn liegt etwa vor, wenn die Wohnung ursprünglich bei Mietbeginn weiß oder in Pastelltönen gestrichen war. Ein ausgefallener farblicher Zustand meint, dass die Wohnung in einem Farbton zurückgegeben wird, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und deshalb eine Einschränkung für die Neuvermietbarkeit bedeutet. Ausgefallene oder ungewöhnliche Farben sind etwa: kräftiges Violett, Rot oder Blau, Gelb oder Schwarz.
Deshalb besteht in solchen Fällen losgelöst davon, ob der Mieter vertraglich Schönheitsreparaturen schuldet, eine Verpflichtung zum Schadenersatz.
Entschieden hat dies der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2013 (Urteil v. 06.11.2013, Az.: VIII ZR 416/12).
Gestützt wird diese rechtliche Bewertung darauf, dass der Mieter bei der Rückgabe der ursprünglich hellen, neutral dekorierten Wohnung in dunklen, „ungewöhnlichen“ Farben das ihm obliegende Gebot der Rücksichtnahme missachtet. Mieter haben gemäß § 241 Abs. 2 BGB Rücksicht auf die Interessen des Vermieters zu nehmen. Diese gesetzliche Pflicht zur Rücksichtnahme verletzen sie, wenn sie die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Zustand zurückgeben, der auf dem Vermietungsmarkt im Allgemeinen nicht akzeptiert zu werden pflegt.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich zu Gunsten des Mieters ein Abzug aus dem Gedanken der Vorteilsausgleichung („Neu-für-Alt-Abzug“, Wertverbesserung) ergeben kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Mieter grundsätzlich nicht für Abnutzungserscheinungen haftet, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen. Waren von dem Mieter Schönheitsreparaturen nicht geschuldet, ist dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung ebenso zu berücksichtigen. Der Mieter muss bei Renovierung der Wände dann nur die im Einzelfall „darüber hinausgehenden Mehrkosten“ für das Übertünchen der ungewöhnlichen Farben unter Berücksichtigung des Abzugs „neu für alt“ ersetzen.
Trotzdem gilt selbstverständlich: Während des Mietverhältnisses darf der Mieter seine Wände so bunt anstreichen, wie es ihm gefällt.
Ein neutraler Farbton bei Mietbeginn liegt etwa vor, wenn die Wohnung ursprünglich bei Mietbeginn weiß oder in Pastelltönen gestrichen war. Ein ausgefallener farblicher Zustand meint, dass die Wohnung in einem Farbton zurückgegeben wird, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und deshalb eine Einschränkung für die Neuvermietbarkeit bedeutet. Ausgefallene oder ungewöhnliche Farben sind etwa: kräftiges Violett, Rot oder Blau, Gelb oder Schwarz.
Deshalb besteht in solchen Fällen losgelöst davon, ob der Mieter vertraglich Schönheitsreparaturen schuldet, eine Verpflichtung zum Schadenersatz.
Entschieden hat dies der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2013 (Urteil v. 06.11.2013, Az.: VIII ZR 416/12).
Gestützt wird diese rechtliche Bewertung darauf, dass der Mieter bei der Rückgabe der ursprünglich hellen, neutral dekorierten Wohnung in dunklen, „ungewöhnlichen“ Farben das ihm obliegende Gebot der Rücksichtnahme missachtet. Mieter haben gemäß § 241 Abs. 2 BGB Rücksicht auf die Interessen des Vermieters zu nehmen. Diese gesetzliche Pflicht zur Rücksichtnahme verletzen sie, wenn sie die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Zustand zurückgeben, der auf dem Vermietungsmarkt im Allgemeinen nicht akzeptiert zu werden pflegt.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich zu Gunsten des Mieters ein Abzug aus dem Gedanken der Vorteilsausgleichung („Neu-für-Alt-Abzug“, Wertverbesserung) ergeben kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Mieter grundsätzlich nicht für Abnutzungserscheinungen haftet, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen. Waren von dem Mieter Schönheitsreparaturen nicht geschuldet, ist dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung ebenso zu berücksichtigen. Der Mieter muss bei Renovierung der Wände dann nur die im Einzelfall „darüber hinausgehenden Mehrkosten“ für das Übertünchen der ungewöhnlichen Farben unter Berücksichtigung des Abzugs „neu für alt“ ersetzen.
Trotzdem gilt selbstverständlich: Während des Mietverhältnisses darf der Mieter seine Wände so bunt anstreichen, wie es ihm gefällt.
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