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Dreiecksverhältnis Mieter – Jobcenter – Vermieter

BGH-Urteil zu Rückforderungsanspruch bei versehentlicher Zahlung

Ein Jobcenter zahlt auf Antrag eines Leistungsberechtigten im Rahmen von Sozialleistungen Mietzahlungen gemäß § 22 Absatz 7 SGB II unmittelbar an die Vermieter. Nun passiert Folgendes: Das Mietverhältnis wird beendet. Der Mieter reicht beim Jobcenter einen Mietvertrag über eine neue Wohnung ein. Doch dieses überweist am Folgetag versehentlich noch die Miete an die bisherigen Vermieter. In einem solchen Fall hat das Jobcenter gegen die Vermieter, nicht jedoch gegen den Mieter einen unmittelbaren Rückforderungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 31. Januar 2018 entschieden (Az. VIII ZR 39/17). Denn die Leistung erfolgte nicht mehr für den Mieter, sondern beruhte auf einem Irrtum des Jobcenters. Den Vermietern war bei Erhalt des Geldes zudem bewusst, dass ihnen die Miete wegen der Beendigung des Vertrags nicht mehr zusteht, so die Begründung.

Im zugrunde liegenden Fall waren die Vermieter eines Einfamilienhauses der Aufforderung des Jobcenters, den strittigen Betrag in Höhe von 860 Euro zurückzuzahlen, nicht nachgekommen. Sie hatten argumentiert, dass es sich bei der strittigen Zahlung um eine solche des Mieters gehandelt habe. Da aus dem Mietverhältnis noch Gegenforderungen offen gewesen seien, haben die Vermieter den vom Jobcenter überwiesenen Betrag hiermit verrechnet.

Das BGH sah das anders und folgte der Auffassung des Jobcenters. Die zu Unrecht geleistete Zahlung muss demnach nicht im Rahmen der bestehenden Leistungsbeziehung (also Vermieter – Mieter und Mieter – Jobcenter), sondern vielmehr direkt zwischen Jobcenter und Vermieter rückabgewickelt werden.