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Bundesgerichtshof bestätigt geltendes Recht

Vermietender Eigentümer muss nur auf eigenem Grundstück räumen

Der Fall ist einfach: Ein Hauseigentümer befreit seine Einfahrt ordnungsgemäß von Schnee und Eis. Die Gemeinde übernimmt die Räumung des anliegenden Gehweges und räumt, wie satzungsgemäß vorgesehen, einen ausreichend breiten Teil mittig des Gehweges. Zwischen der Einfahrt des Eigentümers und dem geräumten Teil des Gehweges befindet sich noch auf gemeindlichem Boden ein ungeräumter Teil. Genau auf diesem Stück rutscht der spätere Kläger, der Ehemann und damalige Lebensgefährte einer Mieterin des Eigentümers, aus, verletzt sich und verklagt den Eigentümer auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die Klagen bleiben sowohl in erster Instanz vor dem Landgericht München als auch in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht München ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof hatte nun am 21. Februar 2018 (Az. VIII ZR 255/16) darüber zu entscheiden, ob ein Eigentümer, welchem die Räum- und Streupflicht des an seinem Grundstück anliegenden Gehweges nicht durch die Gemeinde übertragen wurde, über seine auf dem eigenen Grundstück liegende Einfahrt hinaus verpflichtet ist, den Gehweg von Schnee und Eis zu befreien, wenn die Gemeinde diesen in ausreichender Breite geräumt hat. Die Richter bestätigten die Urteile der ersten beiden Instanzen. Der Argumentation des Klägers, die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers ende nicht an der Grundstücksgrenze, wenn die eigentlich zuständige Gemeinde den Gehweg im Eingangsbereich zu einem Anliegergrundstück nicht räume, wurde nicht gefolgt.

Ein Vermieter – was der Eigentümer und Beklagte in diesem Fall ja auch ist – ist aus dem Mietvertrag sowie im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, dem Mieter – und auch seinen Angehörigen und Besuchern – während der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache und damit auch den Zugang zum Mietobjekt zu gewähren. Dazu gehöre auch, die Wege auf dem Grundstück, insbesondere vom Hauseingang bis zum öffentlichen Straßenraum, zu räumen. In dem konkreten Fall ist der Kläger jedoch eben gerade nicht auf dem Grundstück des Vermieters, sondern auf dem öffentlichen Gehweg gestürzt. Auf diesen Bereich erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht des Vermieters jedoch grundsätzlich nicht. Eine Ausweitung dieser Pflicht über das eigene Grundstück hinaus haben die Karlsruher Richter abgelehnt. Als Begründung führten sie an, dass es den Mietern des Hauses zumutbar sei, den schmalen nicht geräumten Teil des Gehweges zu überqueren, um auf den geräumten Teil zu gelangen.

So bewertet Julia Wagner, Referentin Recht bei Haus & Grund Deutschland, das Urteil:

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist richtig. Eine anders gelagerte Entscheidung, insbesondere die Ausweitung der Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers, entspräche nicht dem geltenden Recht. Ein Eigentümer muss nach dem Gesetz nur die Zuwegungen auf seinem eigenen Grundstück räumen, soweit ihm nichts anderes durch die Gemeinde übertragen wurde. Eine Ausweitung seiner Pflicht auf den gemeindlichen Gehweg entzöge sich jeglicher Rechtsgrundlage.