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Wenn der beauftragte Handwerker Schäden verursacht …

Eigentümer haftet

Wenn ein Eigentümer einen Handwerker mit Reparaturen am Haus beauftragt, dann haftet er, wenn infolge dieser Arbeiten das Eigentum des Nachbarn beschädigt wird. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 9. Februar 2018, Az. V ZR 311/16). Daran ändert auch die Tatsache, dass der Handwerker sorgfältig ausgesucht wurde, nichts.

Im zugrundeliegenden Fall hatten die Eigentümer eines Wohnhauses einen Dachdecker mit Reparaturarbeiten am Flachdach des Gebäudes beauftragt. Im Verlauf von Heißklebearbeiten mit einem Brenner verursachte der Handwerker schuldhaft die Entstehung eines Glutnestes unter den aufgeschweißten Bahnen. Das Wohnhaus fing Feuer und brannte vollständig ab. Durch den Brand und die Löscharbeiten wurde das an das brennende Haus unmittelbar angebaute Haus der Nachbarin erheblich beschädigt.

Die Wohngebäudeversicherung der Nachbarin hat den am Nachbarhaus entstandenen Schaden in Höhe von rund 98.000 Euro erstattet. Anschließend forderte sie den Schaden von dem Dachdecker ein. Dieser konnte jedoch nicht zahlen; es wurde ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Daraufhin forderte die Versicherung den Schaden vom Auftrag gebenden Eigentümer ein. Die beiden ersten Instanzen gaben den Eigentümern recht. Sie haben den Handwerker sorgfältig ausgewählt und damit alles Erforderliche getan, um Schadensrisiken zu vermeiden.

Die Bundesrichter sahen das im Revisionsverfahren anders. Der klagenden Versicherung steht aus übergegangenem Recht ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Das ergibt sich aus entsprechender Anwendung von § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 86 Absatz 1 Satz 1 VVG, so die Argumentation des BGH.

Die Sache wurde an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach berechtigt ist.