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Aktuelles Urteil

Mietpreisbremse wackelt

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Mietpreisbremse in Hessen für unwirksam erklärt (Urteil vom 27. März 2018, Az. 2-11 S 183/17). Das Land habe die Rechtsverordnung nicht ordnungsgemäß begründet, so die Richter. Außer in Hessen haben bereits in Hamburg und München Gerichte die Mietpreisbremse verworfen.

Die hessische Bauministerin Priska Hinz (Grüne) hatte im November 2015 § 556d BGB, der die Mietpreisbremse regelt, mit einer Verordnung umgesetzt. Danach darf die neue Wohnungsmiete bei einem Mieterwechsel grundsätzlich nur maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Miete liegen. Die Vorschrift wurde für 16 Kommunen mit als angespannt geltendem Wohnungsmarkt erlassen, darunter viele im Rhein-Main-Gebiet.

Das Landgericht wies in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber von den Ländern ausdrücklich eine Begründung verlangt habe, wieso ein spezieller Wohnungsmarkt als angespannt gelte. Die hessische Landesregierung habe bei Erlass der Verordnung nur einen Begründungsentwurf vorgelegt. Die offizielle Begründung sei frühestens im Jahr 2017 als Download auf der Internetseite des zuständigen Ministeriums zur Verfügung gestellt worden; eine Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes sei nicht erfolgt. Dieses Nachschieben der Begründung könne die Mängel der Verordnung nicht heilen, so die Frankfurter Richter. Sie entschieden damit in der Berufungsinstanz zugunsten eines Vermieters. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen.

„Es wird Zeit, dass die Bundesregierung das Scheitern der Mietpreisbremse endlich anerkennt“, kommentierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke das jüngste Urteil. „Statt an einer verfassungswidrigen Preisregulierung herumzudoktern, sollten wirksame Mittel zur Bekämpfung der angespannten Wohnungsmärkte auf den Weg gebracht werden.“

In Berlin hat die 67. Zivilkammer des Landgerichts sogar grundsätzliche Zweifel daran geäußert, ob § 556d BGB mit der Verfassung in Einklang steht und diese Frage zur Überprüfung an das Bundesverfassungsgericht weitergereicht.