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Steuerliche Absetzbarkeit von Herstellungskosten

Nachträglich aufgesetzte Dachgeschosswohnung im Sanierungsgebiet

Gute Nachrichten für alle, die in einem Sanierungsgebiet nachträglich eine Penthouse-Wohnung auf ein bestehendes Gebäude aufgesetzt haben: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 10. Oktober 2017 (Az. X R 1/17) den Spielraum für die steuerliche Absetzbarkeit dieser Aufwendungen deutlich erweitert.

Hintergrund: Nach § 7h Einkommensteuergesetz können bei einem in einem Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich gelegenen Gebäude im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu neun Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu sieben Prozent der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 Baugesetzbuch abgesetzt werden. Diese Möglichkeit besteht aber nicht, wenn der Ausbau steuerlich als „Neubau“ eingeordnet wurde.

Der Bundesfinanzhof hat nun mit seinem Urteil klargestellt, dass auch Aufwendungen für eine Eigentumswohnung, mit der neuer Wohnraum geschaffen wurde, steuerlich begünstigt sein können. Bedingung ist, dass es sich um Altbaubestand handelt und die Voraussetzungen des § 7h Absatz 1 und 2 Einkommensteuergesetz erfüllt sind. Es ist dabei auch unerheblich, ob und mit welchem Anteil die Aufwendungen das Sondereigentum oder das Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentumsanlage betreffen. Dadurch hat das Gericht geklärt, dass die gesetzliche Formulierung „Gebäude“ nicht eng auszulegen ist, sondern auch Maßnahmen erfasst, die vollständig nur im Gemeinschaftseigentum oder vollständig nur im Bereich des Sondereigentums erbracht werden.