Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

Menü
Topthemen

BGH zu Videoüberwachung einer WEG-Anlage

Privatsphäre und Datenschutz müssen gesichert sein

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann im Eingangsbereich eine Videoüberwachungsanlage installieren. Dafür müssen jedoch zahlreiche Voraussetzungen gegeben sein, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24. Mai 2013, Az. V ZR 220/12).

Zunächst muss ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft gegenüber dem Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und dem von dritten Personen, die mit überwacht werden, am Schutz ihrer Privatsphäre überwiegen (Art. 2 GG und § 14 Nr. 1 WEG). Dies könne etwa der Fall sein, wenn die Gemeinschaft Straftaten gegen das Gemeinschaftseigentum und gegen die Bewohner der Anlage abwehren möchte. Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 6b BDSG) und die Privatsphäre der einzelnen Wohnungseigentümer beachtet werden.

Für den Betrieb der Videoüberwachung muss die Eigentümergemeinschaft per Beschluss verbindliche Regeln zum Umfang und zu den Bedingungen der Überwachung festlegen, so die Richter weiter. Angrenzende öffentliche Flächen oder andere Grundstücke dürfen nicht mit überwacht werden. Und schließlich gelte der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach sei etwa die Überwachung des Eingangsbereichs zulässig, nicht jedoch die des gesamten Treppenhauses.