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Von fliegenden Kameras und gestörten Nachbarn

Drohnen für den Hausgebrauch

Sie heißen Quadrokopter, Multikopter oder Drohnen: fliegende Hightech-Geräte, die weit mehr können als „nur“ in die Luft zu gehen – sie filmen, nehmen Töne auf und übertragen die Bilder teilweise in Echtzeit an ihre Besitzer. Was vor einiger Zeit noch Berufsgruppen, wie dem Militär oder professionellen Fotografen, vorbehalten war, ist längst zum Massenphänomen geworden. Auch für Hauseigentümer bietet der Einsatz derartiger Fluggeräte zahlreiche Vorteile, sei es für die Überprüfung der Dacheindeckung oder zur Fertigung geeigneter Luftaufnahmen im Falle eines Verkaufs. Doch wie sieht es mit der Rechtslage in Wohngebieten aus? Dürfen Drohnen ohne Weiteres eingesetzt werden? Und welche Möglichkeiten haben Immobilieneigentümer, um eine ungewollte „Spionage“ Dritter oder neugierige Blicke des Nachbarn zu verhindern?

Der Einsatz und die Verbreitung ferngesteuerter Flugroboter, sogenannter Drohnen, hat in den letzten Jahren immens zugenommen. Schon für kleines Geld sind mittlerweile auch Geräte für den Privatgebrauch zu haben. Damit ist auch die Anzahl unerwünschter Zwischenfälle mit den Fluggeräten in die Höhe geschnellt.

Um dieser Entwicklung Herr zu werden und insbesondere haftungsrechtliche Ansprüche im Falle solcher Unfälle zu klären, hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die bestehende Drohnenverordnung mit Wirkung zum 6. April 2017 novelliert. Damit sind neben technischen Grenzwerten und konkreten Anforderungen an das Fluggerät sowie den Piloten auch die Bereiche klar definiert, in denen der Einsatz von Drohnen zulässig oder aber verboten ist.

Grundsätzliche Regelungen
Für den Betrieb einer Drohne über 250 Gramm ist seitdem eine Drohnen-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. Zudem müssen diese Geräte mit einem wetter- und feuerfesten Kennzeichen versehen sein, auf dem Name und Adresse des Eigentümers vermerkt sind. Die maximale Flughöhe darf nur noch 100 Meter betragen, geflogen werden darf ausschließlich auf Sicht. Behindert beispielsweise Nebel oder eine tief stehende Sonne die Sicht, muss die Flughöhe entsprechend reduziert werden. Grundsätzlich sind Flüge nur zwischen Sonnenauf- und -untergang gestattet.

Verboten ist der Drohnenflug grundsätzlich über sensiblen und wichtigen Orten, wie beispielsweise Einsatzorten der Polizei oder von Rettungskräften, sowie über Krankenhäusern und Menschenansammlungen. Auch wichtige Einrichtungen, wie Justizvollzugsanstalten, Bundeswehr- oder Industrieanlagen, oberste Landes- und Bundesbehörden sowie Naturschutzgebiete, sind Flugverbotszonen. Zudem müssen ein vorgeschriebener Abstand von 100 Metern zu bestimmten Verkehrswegen (Bundesstraßen, Bundeswasserwege oder Anlagen der Bahn) eingehalten und Kontrollzonen (inklusive der Einflugschneisen) von Flugplätzen beachtet werden.

Filmen der eigenen Immobilie erlaubt
Es gibt kein grundsätzliches Flugverbot in Wohngebieten. Erlaubt ist hier etwa nach wie vor der Einsatz kleiner Modelle (unter 250 Gramm), die über keine Film- oder Audiorekorder verfügen – ähnlich der kleinen „Spielzeug-Modelle“ für den Innenbereich. Grundsätzlich in Wohngebieten verboten ist hingegen der Einsatz video- oder tonaufzeichnender Fluggeräte sowie von Drohnen mit einem Gewicht über 250 Gramm. Eine Ausnahmeregelung greift, sofern der Eigentümer des überflogenen Grundstücks dem Überflug im Vorhinein ausdrücklich zustimmt.

Drohnen können Immobilieneigentümern sehr nützlich sein: sei es zur Überprüfung der Dacheindeckung, für die Lokalisierung von Verstopfungen in Dachrinnen, die äußerliche Begutachtung des Kamins oder die Inspektion einer installierten Fotovoltaikanlage. Luftbilder der eigenen Immobilie inklusive des umliegenden Grundstücks können im Falle eines Verkaufs förderlich sein. Bei derartigen Einsätzen gilt die Maxime: Der Luftraum über seinem eigenen Haus gehört grundsätzlich dem Grundstückseigentümer. Wer seine Immobilie verkaufen möchte, kann also so viele Bilder davon machen, wie er möchte. Selbst wenn die Fenster von Mieterwohnungen zu sehen sind, spricht nichts gegen eine Veröffentlichung der Bilder und deren Verwendung im Verkaufsexposé, sofern keine Einzelheiten der Wohnungseinrichtung oder Personen erkennbar sind. Werden Bild- oder Tonaufnahmen von Mitmenschen gefertigt, setzt dies selbstverständlich deren ausdrückliches Einverständnis voraus. Andernfalls müssen die Personen, insbesondere im Falle einer Veröffentlichung des Bildmaterials, unkenntlich gemacht werden.

Einschränkungen gelten allerdings auch auf dem eigenen Grundstück in Sachen Nähe zum Flugplatz, Gleisanlagen und so fort. Beim „Mitfilmen“ benachbarter Grundstücke gilt die Regel: Alles, was mit dem bloßen Auge von Straßenperspektive aus sichtbar ist, darf auch fotografiert oder gefilmt werden. Um spätere Rechtsstreitigkeiten auszuschließen empfiehlt es sich natürlich dennoch, die geplanten Sequenzen kurz mit dem betroffenen Nachbarn zu besprechen. Dabei müssen die Persönlichkeitsrechte der Nachbarn gewahrt bleiben. So ist es beispielsweise nicht zulässig, den Nachbarn ohne dessen Einverständnis vom eigenen Grundstück aus zu filmen.

Fliegende Spione im Garten
Richtig ärgerlich wird es, wenn „ungebetene Drohnen-Gäste“ über den Gartenzaun surren, um dem neugierigen Nachbarn im wahrsten Sinn des Wortes ein Bild davon zu vermitteln, wie die eigene Freizeitgestaltung aussieht, ob die Hecke fachgerecht geschnitten oder der Rasen ordentlich gemäht ist. Hier stehen Immobilieneigentümern nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Abwehransprüche zu. So hat beispielsweis das Amtsgericht Potsdam (Urteil vom 16.04.2015, 37 C 454/13) bereits den Umstand, dass mit einer Drohne der Nachbarsgarten überflogen und gefilmt wurde, als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewertet und den Drohnenpiloten zur Unterlassung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verurteilt. Zudem stehen dem Geschädigten Beseitigungsansprüche zu, etwa wenn eine Drohne kaputtgeht und auf seinem Haus landet.

Und auch Ganoven können die Technik nutzen, um potenzielle Einbruchsziele auszuspähen. Merkt man, dass das eigene Objekt in verdächtiger beziehungsweise unzulässiger Weise ausgespäht wird, empfiehlt es sich, die Polizei zu rufen.

Pilot und Halter haften im Schadensfall
Mit der Novellierung der Drohnenverordnung ist ein eindeutiger gesetzlicher Rahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Verantwortlichkeit des Drohnenpiloten sowie die Rechte der Geschädigten definiert sind. Es gilt die „verschuldensunabhängige Haftung“ nach § 33 des Luftverkehrsgesetzes. Neben dem Piloten haftet demnach auch der Halter mit seinem gesamten Vermögen, selbst wenn er am eigentlichen Unfall persönlich keine Schuld trägt. Aus diesem Grund ist der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nicht nur sinnvoll, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben.