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BGH-Urteil

Rechtskräftig ersetzter WEG-Beschluss ist gültig mit allen Konsequenzen

Wird ein an sich richtiger Beschluss angefochten und durch ein Gerichtsurteil ersetzt, so kann die Nichtigkeit des ursprüunglichen Beschlusses nur noch innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen das Urteil geltend gemacht werden. Das stellte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Februar 2018 (V ZR 148/17) klar.

In dem zu entscheidenden Fall wollte eine Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Eigentümerversammlung über die notwendige Sanierung schadhafter Kellertüren beschließen. Dies kam nicht zustande, weil einer der Eigentümer – welcher acht von zwölf Wohneinheiten und zudem mehr als die Hälfte der Miteigentümeranteile innehatte – dies verhinderte. Aufgrund einer durch die Wohnungseigentümergemeinschaft eingelegten Anfechtungs- und Beschlussersetzungsklage wurde durch das angerufene Gericht der Beschluss ersetzt. Danach sollen die Kellertüren und Kellerzwischenwände saniert werden. Der Verwalter muss drei Angebote einholen und den kostengünstigsten Anbieter beauftragen. Die Kosten sollen laut Beschluss des Gerichts durch die Wohnungseigentümer nach den jeweiligen Miteigentumsanteilen getragen werden. Gleichzeitig wurde der Verwalter beauftragt, eine Sonderumlage zu erheben.

Das als Versäumnisurteil erlassene Urteil wurde rechtskräftig. Daraufhin holte der Verwalter drei Angebote ein, wählte das günstigste aus und forderte die Eigentümer auf, den nach Miteigentumsanteilen errechneten Kostenanteil zu zahlen. Der Eigentümer, der schon die Beschlussfassung verhindern wollte, zahlte nicht.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass er die Kosten zu tragen hat. Er stellt klar, dass ein gerichtlich ersetzter Beschluss, selbst wenn er einen wohnungseigentumsrechtlichen Nichtigkeitsgrund aufweisen würde, wirksam ist. Aufgrund der Rechtskraft des Urteils könne der Nichtigkeitsgrund nicht mehr geltend gemacht werden. Zwar hat auch das Gericht das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung zu beachten; bei Erlass eines Versäumnisurteils ist zu prüfen, ob die Klage schlüssig ist. Nichtsdestotrotz unterliegt das Urteil den prozessualen Grundsätzen, so dass nicht – wie bei einem in der Eigentümerversammlung gefassten Beschluss – die Beschlussmängelklage das Mittel der Wahl ist, sondern die verfahrensrechtlich vorgesehenen Rechtsmittel. Werden diese nicht eingelegt, erlangt das Urteil Rechtskraft, unabhängig davon, ob Nichtigkeitsgründe oder andere Rechtsfehler vorliegen.

TIPP
Im Falle der Beschlussersetzung durch ein Gericht sollte die Rechtsmittelfrist beachtet und eingehalten werden. Nur in dieser Zeit kann gegen den Beschluss – selbst wenn er wohnungseigentumsrechtlich nichtig wäre – vorgegangen werden.