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Warum eigentlich renoviert vermieten?

Angesichts der sich im Wandel befindlichen Rechtsprechung zum Thema Schönheitsreparaturen stellen sich viele Vermieter zu Recht die Frage, wie hiermit sinnvoll umzugehen ist. Für den Fall, dass der Vermieter vor Beginn eines neuen Mietverhältnisses kostenintensiv die Mietsache herrichten lässt, erwartet er vom Mieter bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung, dass dieser die Mietsache in mehr oder weniger regelmäßigen Zeitintervallen in Schuss hält, sprich Schönheitsreparaturen durchführt. Jedenfalls dürfte die Erwartung dahin gehen, dass bei Ende des Mietverhältnisses eine renovierte Wohnung zurückgegeben wird. Aufgrund der Tatsache, dass Mietverhältnisse auch einmal länger dauern können und sich während der Mietdauer die Rechtsprechung zur Frage der Schönheitsreparaturen durchaus ändern kann, wollen Vermieter das Kostenrisiko häufig nicht mehr tragen. Daher kann man der Auffassung sein, dass sich die Renovierung durch den Vermieter vor Beginn des Mietverhältnisses als unzweckmäßig erweist. Generell dürfte auch die jeweilige Interessenlage der Vertragsparteien dafür sprechen, dass der Mieter nach seinen Vorstellungen bei Mietbeginn die Mietsache dekorativ herrichtet. Schließlich möchte und darf der Mieter seine Wohnung derart dekorativ gestalten, wie es ihm beliebt. Dementsprechend liegt es nahe, dass dieser eine Renovierung bei Einzug durchführt. Freilich schuldet er dann dem Vermieter keine Schönheitsreparaturen während der Mietdauer und darf die Wohnung in einem nicht renovierten Zustand zurückgeben. Der nächste Mieter kann dann die Wohnung nach seinen eigenen Vorstellungen für sich renovieren. Diese Vorgehensweise mindert das Risiko für den Vermieter und entspricht der tatsächlichen Interessenlage. Denn wenn der Mieter im Begriff ist auszuziehen, dann ist er in Gedanken bereits mit der Gestaltung seiner neuen Wohnung befasst und hat kein Interesse mehr daran, die ehemalige Wohnung noch herzurichten. Vor diesem Hintergrund sollten beide Vertragsparteien einmal darüber nachdenken, wie man die Frage der Schönheitsreparaturen sinnvoll regelt. Andernfalls kommt es häufig nach Ende des Mietverhältnisses zum Streit, den dann aber eigentlich keine der Vertragsparteien noch richtig brauchen kann. Zu allen Fragen rund um das Mietverhältnis erhalten Sie weitere Informationen bei Haus & Grund Frankfurt am Main e.V..
Thomas Bellmer
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt