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Straßenausbaubeiträge

Auf der Suche nach der besten Lösung

Werden Straßenausbaumaßnahmen durch die Gemeinde angekündigt, stehen die betroffenen Eigentümer oft vor der bangen Frage: Wie teuer wird es? Mehrere Bundesländer haben in den letzten Jahren ihre Straßenausbaubeiträge abgeschafft. In anderen wird dies debattiert. Auch ob eine bundesweite komplette Abschaffung der Königsweg ist, wird derzeit intensiv diskutiert. Eine Abschaffung wirft die Frage auf, wie Gemeinden mit eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten die dann entstehende Finanzierungslücke schließen können.

Der bayerische Weg

Der jüngste Vorstoß kam aus Bayern. Dort wurde nach langjährigen Protesten – auch von Haus & Grund Bayern – eine vollständige Abschaffung der Straßenausbaubeiträge rückwirkend zum 1. Januar 2018 beschlossen. Auch die Möglichkeit, sogenannte „wiederkehrende Beiträge“, also regelmäßige Beiträge statt einer einmaligen Umlage, innerhalb einer bestimmten Abrechnungszone zu erheben, wie es zum Beispiel in Rheinland-Pfalz praktiziert wird, entfällt künftig. In Bayern ist es der Freistaat Bayern selbst, der den Gemeinden auf Antrag diejenigen Beiträge, die ihnen durch die Abschaffung der Beiträge entgehen, ersetzen wird.

Andere Finanzierungsmöglichkeiten
Ob diese Lösung auch für weniger finanzstarke Bundesländer in Frage kommt, ist fraglich. Dort bliebe möglicherweise als allgemeiner Finanzierungstopf nur die Anpassung der Grundsteuer-Hebesätze durch die Gemeinde übrig. Damit würden dann alle Einwohner die Maßnahmen finanzieren, von denen möglicherweise nur ein räumlich begrenzter Teil der Gemeindebewohner besonders profitiert. Umgekehrt empfinden es viele Anwohner häufig als ungerecht, für Maßnahmen, die allen Bewohnern zugutekommen können, allein zur Kasse gebeten zu werden.

Mittelweg in Schleswig-Holstein
Ein möglicherweise gangbarer Weg könnte sein, es den Gemeinden freizustellen, ob sie Beiträge erheben wollen oder nicht und gegebenenfalls wiederkehrende Beiträge für ein größeres Gebiet einzuführen, die den Einzeleigentümer weniger stark belasten als die Umlage einer Einzelmaßnahme. Diesen Mittelweg geht seit Beginn dieses Jahres auch das Bundesland Schleswig-Holstein mit seinem neuen Kommunalabgabengesetz. Formuliert ein Kommunalabgabengesetz „erheben“, „sind“ oder „sollen“, so muss die betreffende Gemeinde in der Regel die Beiträge erheben. Steht im Gesetz „können“, dann kann die Gemeinde selbst entscheiden, ob sie Beiträge erhebt.

So vielschichtig und kontrovers die Diskussion ist, so uneinheitlich ist auch das Bild der derzeitigen Rechtslage bei den Straßenausbaubeiträgen.

Kleines Lexikon

Erschließungsbeitrag: Er wird für die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage (Straße, Weg, Platz, Fußweg, Wohnweg) erhoben. Die gesetzliche Grundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB), in Bayern seit 1997 und in Baden-Württemberg seit 1.10.2005 das Kommunalabgabengesetz (KAG). Spätere Änderungen oder Erweiterungen der Erschließungsanlagen lösen keine neue Beitragspflicht nach dem BauGB aus. Auch Unterhaltungsmaßnahmen sind nicht erschließungsbeitragspflichtig.

Straßenausbaubeitrag:
Er kann von Gemeinden für nachträgliche Herstellungsmaßnahmen wie die Erweiterung, Erneuerung oder Verbesserung von Verkehrsanlagen, teils auch für die Herstellung von Spielplätzen und Grünanlagen erhoben werden. Rechtsgrundlage sind die Kommunalabgabengesetze der Länder sowie die ortsrechtlichen Satzungen der Kommunen.