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Haftung des Vermieters

Mangel der Mietsache und Verletzung des Mieters müssen ursächlich zusammenhängen

Ein Vermieter haftet nur dann für eine Verletzung, welche ein Mieter erleidet, wenn zwischen einem Mangel der Mietsache und der konkreten Verletzung ein Kausalzusammenhang besteht, so ein Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Juni 2018 (7 S 5872/17). Ein solch ursächlicher Zusammenhang sei nicht gegeben, wenn der Schadenseintritt fern jeglicher Lebenserfahrung liegt oder nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm umfasst ist. Das Gericht musste über den Fall einer Mieterin entscheiden, die ihren Vermieter nach einem Sturz auf Schmerzensgeld und Schadensersatz verklagt hatte.

Die Klägerin ist Mieterin einer Doppelhaushälfte. Kurz nach ihrem Einzug im August 2013 hatte sie den Vermieter informiert, dass ein Rollo im Wohnzimmer „schwergängig“ sei. Etwa zwei Wochen später stürzte sie auf der Treppe, die von der Terrasse in den Garten führt. Sie trug vor, dass das von ihr monierte Rollo plötzlich heruntergekracht sei und sie sich durch den Lärm so erschreckt habe, dass sie das Gleichgewicht verlor. Sie habe sich in letzter Minute abstützen können, dabei jedoch am Handgelenk schwer verletzt und unter anderem einen Knorpelschaden sowie einen Teilbänderriss erlitten. Die Mieterin erhob Klage vor dem Amtsgericht Schwabach und verlangte von dem beklagten Vermieter Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro. Darüber hinaus machte sie einen Haushaltsführungsschaden in Höhe von rund 52.000 Euro geltend.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Richter stellten infrage, ob der Vermieter seine Verkehrssicherungspflicht bereits dadurch verletzt hat, dass er das Rollo nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt reparieren ließ. Die Verletzung der Beklagten sei jedenfalls nicht auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen. Hier habe sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Laute Geräusche gehörten zur Alltagswirklichkeit und das Erschrecken der Mieterin sei damit ihrem eigenen Risikobereich zuzurechnen.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth bestätigte diese Auffassung im Berufungsverfahren: Die Verletzung sei nicht unmittelbar durch das herabfallende Rollo verursacht worden, sondern vielmehr erst durch die Reaktion der Klägerin auf das Geräusch, welches das Rollo beim Aufprall auf den Boden hervorrief. Anders wäre der Fall dann zu beurteilen gewesen, wenn die Klägerin unmittelbar unter dem Rollo gestanden hätte und sie durch eine Berührung mit diesem direkt oder durch einen hierdurch ausgelösten Sturz verletzt worden wäre.