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Asbest im Haus

Bei richtigem Umgang besteht keine Gefahr

Ein neues Bad, eine neue Küche, barrierefrei umbauen oder energetisch modernisieren – wer hat nicht schon über die eine oder andere Investition nachgedacht. Damit ein Bauvorhaben nicht zur gesundheitlichen Gefahr wird, sollten Sie sich im Vorfeld gut informieren, ob im Gebäude asbesthaltige Materialien verbaut wurden. Asbest ist zwar seit 1993 verboten, in vielen Häusern jedoch noch zu finden.

Asbest – ein natürlich vorkommender, mineralischer Faserstoff – galt jahrelang als Wunderbaustoff. Besonders in den Jahren 1960 bis 1980 wurden viele Gebäude mit asbesthaltigen Baumaterialien errichtet.

Asbest wurde vielfältig verwendet
Asbest wurde im Außen- (Dach, Fassade) und Innenbereich (Wand, Boden, Decke) eingesetzt. Fest gebunden im Asbestzement wurde die Faser für Dach- oder Wellplatten, Rohre, Kabelkanäle und Bodenbeläge verwendet. In schwach gebundener Form kam Asbest als Asbestpappe und -platten in Heizkörpernischen oder als Wand- und Deckenverkleidung sowie bei Nachtspeicheröfen zum Einsatz. Asbestfasern können auch in Putzen, Fliesenklebern, Fensterkitten und Spachtelmassen enthalten sein.

Wann wird Asbest gefährlich?
Solange asbesthaltige Produkte intakt sind und nicht verändert werden, besteht keine Gesundheitsgefahr. Eine Gefährdung entsteht, sobald Asbestfasern freigesetzt werden. Dies kann durch Witterungseinflüsse bei Dacheindeckung und Fassadenverkleidung oder bei starker Abnutzung eines asbesthaltigen Bodenbelages vorkommen. Vor allem aber entsteht gefährlicher Feinstaub bei Abriss- und Renovierungsarbeiten.

Im Zweifel untersuchen und beseitigen lassen
Wird Asbest im Gebäude vermutet, sollte dies untersucht werden. Während Asbestzementprodukte einfach erkannt werden können, ist das Auffinden von Asbest in Putzen, Klebern und Spachtelmassen nur durch Analyse einer Probe möglich. Hierfür geeignete Prüfinstitute sind bei den Gesundheits- und Umweltämtern gelistet. Sollte sich der Verdacht bestätigen, müssen asbesthaltige Materialien vor der Baumaßnahme fachgerecht demontiert und entsorgt werden.

Arbeitsschutz einhalten
Der Umgang mit Asbest ist in den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 geregelt. Diese gelten auch für Privatpersonen. Für die Asbestarbeiten sollte aber besser ein Fachunternehmen beauftragt werden, das sich dafür qualifiziert hat und zugelassen ist (Nachweis der Sachkunde nach TRGS 519). Bei Asbestarbeiten müssen spezielle Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Dazu gehören das Tragen von Schutzkleidung und die Verwendung staubarmer Trenn-, Schleif- und Bohrverfahren. Vor Beginn der Arbeiten besteht eine Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Baubehörde, die gewöhnlich vom qualifizierten Unternehmen wahrgenommen wird. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung muss der Unternehmer spezielle Formulare vorlegen. Sie enthalten Angaben über Art und Menge des Abfalls sowie Zeit und Ort der Entsorgung. Eigentümer sollten eine Kopie des Nachweises aufbewahren.

Wann ist eine Sanierung geboten?
Fest gebundene Asbestprodukte, die nicht beschädigt sind, müssen nicht entfernt werden. Bei schwach gebundenen Asbestprodukten können die Fasern allein durch Alterung oder Erschütterung leicht freigesetzt werden. Diese Produkte sollten möglichst bald von einem Fachunternehmen nach der Asbestrichtlinie des jeweiligen Landes saniert werden, bevor sie die Raumluft belasten.