Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
Grüneburgweg 64
60322 Frankfurt am Main

Tel.: 069 - 95 92 91 - 0
Fax: 069 - 95 92 91 - 11

Menü
Topthemen

Rauchwarnmelder

Wer trägt die Kosten bei Fehlalarm?

Als Florian B. seine Mietwohnung verließ, war er sich sicher, alles nur Mögliche für die Sicherheit dieser getan zu haben. Er hatte die Haustür verriegelt, der Herd war ausgestellt und an den Decken hingen – wie mittlerweile in fast allen Bundesländern Pflicht – durch den Vermieter installierte, funktionstüchtige Rauchwarnmelder.

Als Florian B. am Abend nach Hause kam, staunte er nicht schlecht. Vor seinem Haus stand die Feuerwehr. Sein Rauchwarnmelder hatte einen Fehlalarm ausgelöst. Nachbarn hatten die Feuerwehr alarmiert, und diese war mit mehreren Löschfahrzeugen angerückt, um den angeblichen Brand zu löschen. Dieser Aufwand wird Florian B. in Rechnung gestellt: Kostenpunkt rund 800 Euro.

Grundsätzlich müssen die Kosten eines Feuerwehreinsatzes eigentlich nicht durch Privatpersonen übernommen werden. Denn diese werden beim Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr von der Allgemeinheit getragen. Im Falle eines Fehlalarms liegt eine solche Gefahr jedoch gerade nicht vor. Die Kostenlast wird dann anders verteilt. Die Brandschutzvorschriften der Länder geben Aufschluss darüber, ob von der Gemeinde Ersatz für die Kosten eines durch Fehlalarm ausgelösten Feuerwehreinsatzes verlangt werden kann. Bevor er zahlt, sollte Florian B. also zunächst einmal nachprüfen, ob die Landesgesetze eine Kostenerstattung überhaupt vorsehen.

Vorsatz, Fahrlässigkeit oder technisches Versagen?
Die Kosten für vorsätzlich ausgelöste Fehlalarme müssen in der Regel durch den Auslöser übernommen werden. Neben der Kostenersatzpflicht kann sogar ein Strafverfahren eingeleitet werden wegen Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln nach § 145 StGB. Danach kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden, wer absichtlich oder wissentlich Notrufe oder Notzeichen missbraucht oder vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei. Auch bei „grob fahrlässig“ ausgelöstem Fehlalarm, zum Beispiel durch Rauchen unter einem Rauchmelder, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Kosten eines Einsatzes vom Verursacher zu tragen sind.

Nicht zahlen muss der den Alarm meldende Nachbar. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass er auch bei einem weiteren Brandalarm, der dann vielleicht echt ist, erneut die Feuerwehr alarmiert. Eine Kostentragung bei Fehlalarm würde hier ein falsches Signal setzen.

Handelt es sich um eine private Brandmeldeanlage, die den Alarm direkt an die Feuerwehr durchleitet und wird die Kostentragung bei Fehlalarm per Landesgesetz übertragen, so muss zumeist der Betreiber des Rauchmelders für die Kosten aufkommen. Dies ist in der Regel der Eigentümer. Bei vermieteten Wohnungen kann es aber sowohl der Vermieter als auch der Mieter sein. Dies richtet sich danach, wer zur Wartung der Rauchwarnmelder verpflichtet ist. Sollte dies der Vermieter sein, kann dieser wiederum nur unter besonderen Umständen Schadensersatz vom Mieter – in diesem Fall von Florian B. – verlangen. Nämlich dann, wenn eine Pflichtverletzung seinerseits vorliegt. Das ist etwa dann der Fall, wenn ein Kuchen zu lange im Ofen bleibt und es dadurch zu starker Rauchbildung kommt. Im Falle normaler Rauchwarnmelder ist die Rechtsprechung bislang uneinheitlich und es bedarf einer Einzelfallbetrachtung, ob hier ein Verschulden festzustellen ist.