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Gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz im Mietrecht?

In Ballungsräumen sind Wohnungen knapp und auf jede freie Wohnung kommen manchmal Hunderte von Bewerbern. Das bedeutet praktisch, dass es einen Glücklichen und viele Enttäuschte gibt, die den Vermietern auch schon mal unlautere Motive für die Ablehnung unterstellen. Gegen Diskriminierung soll das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützen. Das AGG ist auf Wohnungsvermietungen anzuwenden, die sich als Massengeschäfte oder massenähnliche Geschäfte qualifizieren lassen. Das ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG der Fall, wenn die jeweilige Wohnung öffentlich angeboten wird und es nicht oder nur nachrangig auf die Person des Mieters ankommt. Bei Kleinvermietungen, in der Regel, wenn der Vermieter nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, findet das AGG gemäß § 19 Abs. 2 AGG nur eingeschränkt Anwendung. Der Vermieter muss nur die Diskriminierungstatbestände „Rasse“ und „ethnische Herkunft“ beachten. Im Bereich des Mietrechts bestehen daher grundsätzliche Diskriminierungsverbote bei der Anbahnung des Mietverhältnisses, so etwa bei der Einladung zur Wohnungsbesichtigung oder während der Besichtigung. Werden etwa Bewerber aufgrund ihres ausländisch klingenden Namens nicht zur Besichtigung eingeladen, so stellt dies eine Benachteiligung aufgrund der ethnischen Herkunft dar. Auch während des Mietverhältnisses kann das AGG Anwendung finden, wenn beispielsweise nur Mieter ausländischer Herkunft eine Mieterhöhung erhalten, nicht aber deutsche Mietparteien des Hauses. Trägt der Mieter Indizien für eine Benachteiligung vor, so trifft den Vermieter nach § 22 AGG die volle Beweislast, dass tatsächlich kein Verstoß gegen das AGG vorlag. Liegt eine Diskriminierung nach AGG vor, so kann der Betroffene Schadensersatz, Entschädigung und Unterlassung verlangen. Ein Anspruch auf den Abschluss eines Mietvertrages besteht nicht, auch wenn die Mieträume noch frei stehen. Insofern genießt die Abschlussfreiheit des Vermieters Vorrang. Im mietrechtlichen Alltag spielt das AGG keine große Rolle, obwohl statistisch nachweisbar ist, dass Personen mit ausländischen klingenden Namen bei der Wohnungsvergabe einer größeren Benachteiligung ausgesetzt sind. Nur ist in solchen Fällen eine Klagefreudigkeit wenig vorhanden, genauso wie eine offene Diskriminierung nur selten besteht. Trotzdem sollten Vermieter bei der Vermietung von Wohnungen bei Inseraten keinerlei Beschränkung des Bewerberkreises aufführen und bei der Wohnungsbesichtigung sollte sich der Vermieter, Verwalter oder Makler ausschließlich zu Umständen äußern, welche die Wohnung selbst betreffen. Die Mieterselbstauskunft sollte keine AGG-relevanten Fragen enthalten und möglichst an jeden Interessenten ausgegeben werden. Abschließend wird dringend empfohlen, eine Ablehnung von Mietinteressenten seitens des Vermieters knapp und sachlich zu verfassen.

Fragen zum AGG? Die Rechtsanwälte von Haus & Grund Frankfurt am Main e.V. helfen gerne wei-ter – so wie auch bei allen anderen Fragen rund um das Miet- und Wohnungseigentumsrecht.
Henry Naporra RechtstippHenry Naporra
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei Haus & Grund Frankfurt