
Vereinigung der Haus-, Grund- und Wohnungseigentümer Frankfurt am Main e.V.


Haus & Grund Frankfurt
am Main e. V.
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Datenschutz und Mietrecht
Wer darf was auf das Klingelschild schreiben?
Nicht erst seit dem Inkrafttreten der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung sind Klingelschilder immer wieder ein Streitthema zwischen Vermieter und Mieter. Gerold Happ, Geschäftsführer Immobilien- und Umweltrecht bei Haus & Grund Deutschland, hat wichtige Fragen und Antworten zusammengetragen.
Sollten keine anderen vertraglichen Vereinbarungen bestehen, muss der Vermieter zwar eine funktionierende Klingelanlage zur Verfügung stellen. Er ist aber nicht verpflichtet, die Klingel auch mit dem Namen des Mieters zu beschriften. Allerdings können hierzu Vereinbarungen im Mietvertrag getroffen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, dann kann man bei einem Einfamilienhaus davon ausgehen, dass der Mieter für die Beschriftung der Klingel zuständig ist. Denn anders als in einem Mehrfamilienhaus hat der Vermieter hier kein Bedürfnis einer einheitlichen Beschriftung. Möchte der Mieter ein besonderes Schild an der Fassade montieren, dann sollte er zunächst prüfen, ob es hierzu Regelungen im Mietvertrag gibt. Im Zweifel sollte der Vermieter um Erlaubnis gebeten werden.
Grundsätzlich dürfen nur Namen von Personen auf der Klingelanlage geführt werden, die berechtigterweise in den Wohnungen leben. Während die Aufnahme der Ehepartnerin in die Wohnung ohne Erlaubnis des Vermieters erfolgen darf, ist die Aufnahme der Lebensgefährtin ohne eine solche nicht zulässig. Sobald die Erlaubnis vorliegt, kann die Lebensgefährtin aber erwarten, dass auch ihr Namen auf dem Klingelschild aufgeführt wird. Der Vermieter kann jedoch verlangen, dass die Gestaltung des Klingeltableaus einheitlich erfolgt. Er kann auch vertraglich vereinbaren, dass nur der Vermieter oder der Verwalter Namen an dem Klingelschild befestigen dürfen.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn sich grundsätzlich keine Namen der Mieter an der Klingelanlage befinden, sondern lediglich Wohnungsnummern. Dann hat auch die Lebensgefährtin keinen Anspruch darauf, dass ihr Name dort erscheint. Da dies in Deutschland noch unüblich ist, sollte der Vermieter in diesen Fällen aber vorsichtshalber eine entsprechende Regelung in den Mietvertrag aufnehmen.
Nein. Der Mieter hat nur einen Anspruch darauf, dass ihm eine funktionierende Klingelanlage zur Verfügung gestellt wird. Wie diese ausgestaltet ist, ist Sache des Vermieters.
Unabhängig davon, welche Rechtsgrundlage für die Kennzeichnung durch den Vermieter angenommen wird, kann dieser Einwand sowohl als Einspruch, aber auch als Widerruf einer vermeintlichen Einwilligung gedeutet werden. Daher sollte spätestens bei einem Einwand des Mieters der Namen entfernt werden. Der Mieter darf sich dann aber nicht aussuchen, was auf der Klingel steht. Allerdings muss eine eindeutige Zuordnung der Klingel zu einer bestimmten Wohnung auch für Dritte weiterhin möglich sein. Daher bietet es sich an, statt des Namens die Lagebezeichnung oder Nummer der Wohnung anzugeben.
Datenschutzrechtlich ist es selbst unter den Datenschutzbeauftragten der Länder umstritten, ob der Vermieter die Namen der Mieter auf der Klingelanlage anbringen darf. Noch bedenklicher ist dies, wenn nicht der jeweilige Vermieter die Namen anbringt, sondern der WEG-Verwalter. Denn zwischen diesem und den Mietern besteht kein Vertragsverhältnis, das eventuell als Rechtsgrundlage herangezogen werden könnte. Um hier datenschutzrechtliche Konflikte zu vermeiden, sollte daher immer zuvor eine Einwilligung des Mieters eingeholt werden. Alternativ kann es dem Mieter überlassen werden, den Namen anzubringen, soweit dies technisch unproblematisch ist. Allerdings sollte der Vermieter dem Mieter dann klare Vorgaben zur Gestaltung des Klingelschildes machen.
Da dem Mieter ein datenschutzrechtlicher Anspruch zusteht, dass der Namen von dem Klingelschild entfernt wird, kann die Gemeinschaft ihr Anliegen einer einheitlichen namentlichen Kennzeichnung wohl nicht durchsetzen. Denn nach dem Datenschutzrecht muss eine Einwilligung immer freiwillig erfolgen. Ein Zwang zur Aufführung der Namen verstößt daher gegen diesen datenschutzrechtlichen Grundsatz und dürfte damit sowohl als Beschluss als auch als Vereinbarung unzulässig sein.

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