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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Richtig geltend machen und clever aufteilen

Kosten für Handwerkerarbeiten an der selbstgenutzten Immobilie können bekanntlich steuerlich geltend gemacht werden. Dies betrifft zum Beispiel Arbeiten an den Innen- und Außenwänden, am Dach, an der Fassade, an der Garage, die Reparatur und den Austausch von Fenstern und Türen oder von Bodenbelägen sowie das Streichen oder Lackieren von Fenstern, Türen, Wandschränken, Heizkörpern, aber auch den Austausch der Heizung, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen oder Maßnahmen der Gartengestaltung und Pflasterarbeiten auf dem Grundstück, die nicht im Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Gebäudes stehen. Der Steuerbonus wird als Abzug von der Steuerschuld gewährt. Die Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen, Beschäftigungsverhältnisse oder Handwerkerarbeiten mindern also unmittelbar die Einkommensteuerschuld.

Die steuerliche Geltendmachung ist jedoch begrenzt: Maximal 6.000 Euro sind absetzbar und 20 Prozent dieses Betrages werden direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen, also maximal 1.200 Euro pro Jahr. Diese Deckelung sollte Anlass sein, die Beauftragung der Handwerker – soweit möglich – entsprechend zu planen: Wurde etwa in einem Jahr durch eine kostenintensive Modernisierungsmaßnahme der Höchstbetrag von 6.000 Euro bereits ausgeschöpft, sollte der nächste Auftrag ins Folgejahr gelegt oder – sofern möglich – erst dann gezahlt werden.

Die Begünstigung erstreckt sich übrigens nur auf die Arbeitskosten des Handwerkers und die Kosten für die Anfahrt oder die Maschinenmiete. Materialkosten sind generell nicht begünstigt, es sei denn, es handelt sich um Verbrauchsmittel wie Schmier-, Reinigungs- oder Streumittel. Deshalb sollte der Handwerker schon bei der Auftragserteilung, in jedem Falle aber vor Rechnungserstellung, um eine entsprechende Aufteilung des Rechnungsbetrags gebeten werden.

Die Aufwendungen müssen in der Steuererklärung geltend gemacht und auf Nachfrage nachgewiesen werden. Belege müssen nicht beigefügt, sollten aber für Nachfragen aufgehoben werden. Der Steuerabzug wird nur anerkannt, wenn über die Arbeiten eine Rechnung vorliegt und die unbare Bezahlung der Rechnung nachgewiesen werden kann.